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BGH Beschluss vom 07.11.1974 – 4 StR 487/74

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR kerptu \ BESCHLUSS - |

in der Strafsache

gegen

Be .

- alle zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen räuberischer Erpressung u.a.

75

.Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwer-. deführer am 7. November 1974 einstimmig beschlossen:

I. Der. Angeklagte FD wird auf sein Ge-. - Such gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24, Januar 1974 in den vorigen Stand wiedereingesetzt,

Der Beschluß des Landgerichts Bochum von 21. August 1974 ist damit gegenstandslos.

II. Die Revisionen der Angeklagten D uw , HE , 7 u una vu een

das genannte Urteil werden verworfen,

Jedoch wird die Formel des Urteils dahin berichtigt, daß schuldig sind

1. und 2.: die Angeklagten. D I

und HB je der räuberischen Erpressung in 2 Fällen, der schweren räuberischen Erpressung in 7 Fällen, des schweren Raubes in 5 Fällen und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in 2 Fällen;

3.:der Angeklagte FW der räuberi- | schen Erpressung, der schweren räuberischen Erpressung in 4 Fällen und der versuchten schweren räuberischen Erpressung;

#S

S,:der Angeklagte des

‚schweren Raubes in 4 Fällen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines “ Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I, Es ist gerechtfertigt, dem Angeklagten FEED sie beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen,

II. Die Revisionen der Angeklagten D immun , HB, EEE una v GE sind often-

sichtlich unbegründet, Der Senat tritt der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem Schrift- ‚satz vom 15. Oktober 1974 zum Ausdruck gebracht hat. Auch die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten

VB von 15. Oktober 1974 gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

_ Zu Unrecht hat aber das Landgericht am Ende der Urteilsgründe erklärt, daß zwischen den 88 249 und 250 StGB das gleiche rechtliche Verhältnis bestehe wie zwischen den §§ 242 und 243 StGB. Während beim Diebstahl der Tatbestand des § 242. StGB durch den § 243 StGB, der nur für die Strafzumessung besonders

schwere Fälle beispielhaft hervorhebt, nicht berührt wird, enthält der § 250 StGB gegenüber dem § 249 StGB besondere, qualifizierte Tatbestände (vel. BGH, Urteil vom 23, November 1972

- 2 StR 533/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 190/191). Deswegen muß die Verurteilung wegen (vollendeten oder versuchten) schweren Raubes und wegen (vollendeter oder versuchter) schwerer räuberischer. Erpressung auch in der Urteilsformel besonders hervorgehoben werden. Das Landgericht hat für alle Fälle, mit Ausnahme allein der Fälle II 1 und 2, einwandfrei festgestellt, daß die Angeklagten auch die Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben (UA S. 34/35); bei der Strafzumessung hat es das berücksichtigt (UA S. 41). Demgemäß muß die Urteilsformel entsprechend berichtigt werden. Da durch das Verbot ‚der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) selbst eine sachliche Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten nicht ausgeschlossen wäre, ist eine bloße Berichtigung um so weniger in Frage gestellt.

III. Das in dem erwähnten Verteidiger-Schriftsatz vom 18. Oktober 1974 gestellte Gesuch, dem

Angeklagten VE für die Revisionsinstanz einen Verteidiger zu bestellen, ist gegen-

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standslos, weil .der Senat ohne Hauptverhandlung über die Revision entscheidet (§ 350 Abs. 3 StPO).

Schmidt Börtzler - Spiegel Hürxthal .. .„ Buddenberg.