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BGH Beschluss vom 23.11.1972 – 2 StR 533/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 2 BESCHLUSS AA |

in der Strafsache

gegen

den Landmaschinenmechaniker Jürgen SED aus .

HB, Aort geboren am ] 1946, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

fh

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Feststellungen glaubte der Angeklagte, der Zeuge Hans Joachim DIEB schulde ihm 400,- DM. Er suchte zusammen mit einem Begleiter DE in dessen

: Wohnung auf und verlangte Zahlung des Geldes. Sein Begleiter hatte nach dem Betreten der Wohnung die Tür von innen verschlossen, sich mit dem Rücken zur Tür gestellt und ein Springmesser gezogen. Der Angeklagte selbst spielte mit einem Haumesser, dessen Klinge etwa 40 cm lang war.

Als DIEB erklärte, er habe kein Geld da, begann der Angeklagte die Wohnung zu durchsuchen. Er fand eine Kassette und forderte Dorn auf, sie zu öffnen. ) gab ihm daraufhin den Kassettenschlüssel. Der Angeklagte entnahm der Kassette die darin befindlichen 50,- DM. Dann schlug sein Begleiter vor, das im Zimmer stehende, DB gehörende tragbare Fernsehgerät mitzunehmen, des- | sen Kaufpreis DM mit 400,- DM angab. Der Angeklagte erklärte Di, wenn er das Gerät wiederhaben wolle,

solle er spätestens in zwei bis drei Wochen mit dem Geld zu ihm kommen, andernfalls werde er das Gerät verkaufen. Während sein Begleiter mit dem Gerät wegging, schloß der Angeklagte die Tür von außen ab und legte den Schlüssel vor die Tür. Dann entfernte auch - er sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Raubes in einem schweren Fall" in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.

Raub setzt Zueignungsabsicht voraus. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls hinsichtlich des Fernseh-. geräts nicht erfüllt. Denn der Angeklagte nahm nach den Feststellungen das Gerät nur als Pfand an sich, das er DEE wieder zurückgeben wollte, wenn dieser ihm das geforderte Geld bringe. Eine solche eigenmächtige Inpfandnahme erfolgt regelmäßig nicht in Zueignungsabsicht (BGH LM § 249 StGB Nr. 15). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte hier dennoch in Zueignungsabsicht handelte, sind nicht ersichtlich. Schon aus diesem Grunde muß, da sich der Schuldumfang wesent-

_ lich ändert, das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: 5

TL,

1.) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, Dom zur Herausgabe des Kassettenschlüssels und damit des in der Kassette befindlichen Geldes gezwungen zu haben, kommt statt Raubes räuberische Erpressung (§ 255 StGB) in Betracht (vgl. BGHSt 7, 252).

2.) Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sowohl bei der Ansichnahme der 50,- DM wie bei der Wegnahme des . Fernsehgeräts in der Vorstellung handelte, zu eigenmächtiger Befriedigung seiner behaupteten Forderung berechtigt zu sein. Hierzy wird auf BGHSt 4, 105 und

17, 87 verwiesen.

3.) Der eines Verbrechens nach § 250 StGB schuldige Täter ist wegen schweren Raubes, nicht, wie die Strafkammer meint, wegen "Raubes in einem schweren Fall"

zu verurteilen. § 250 StGB enthält - anders als § 243 StGB im Verhältnis zu § 242 StGB - gegenüber § 249 StGB eigene (Walifikations-) Tatbestände.

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