Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 07.11.1974 – 4 StR 472/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_472/74 | URTEIL 7:91.74
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Paul Peter L EB zus VS, geboren am EEE 951 in ve Unterlahnkreis,
wegen versuchter Notzucht u. a.
TV
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Buddenberg
als beisitzende Richter,
' Bundesanwältin I]
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ww
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Oktober 1973
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr - in der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen - und mit vorsätzlicher Körperverletzung (8§ 177 aF,
Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. 1. Die Strafkammer hat, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, das "Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a.M.
- ohne Datum - Bl. 14 d.A." verlesen (Bl. 127 d.A.). Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß gegen § 256 StPO. Auf die von ihr insoweit allein aufgeworfene Frage, ob dieses Schriftstück als ärztliches Attest über eine Körperverletzung,
die nicht zu den schweren gehört, in einem Verfahren verlesen werden durfte, das nicht ausschließlich den Vorwurf einer Körperverletzung nach §§ 223, 223 a oder 230 StGB zum Gegenstand hat, kommt es hier nicht an. Denn die Beschränkungen, denen nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Verlesbarkeit ärztlicher Atteste nach § 256 Abs. 1 StPO unterliegt, gelten nicht für die ein
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Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen einer Öffentlichen Behörde im Sinne dieser Vorschrift, selbst wenn sie inhaltlich einen ärztlichen Untersuchungsbefund wiedergeben (RG JW 1932, 3773; BGH, Urteil vom 22. Juli’ 1969
- 1 StR 36/69 -; Löwe-Rosenberg, 22. Aufl.
Anm. 2 b zu § 256 StPO; KMR, 6. Aufl., Anm. 3 c und 5 zu § 256 StPO).
Bei der Urkunde Bl. 14 der Akten handelt es sich um eine solche. behördliche Erklärung. Zunächst kann nicht zweifelhaft sein, daß das Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a.M. eine öffentliche Behörde ist (vgl.
BGH VRS 11, 449 ff. und VRS 34, 344). Das von Prof. Dr. J. Gerchow erstattete Gutachten ist auch Bestandteil einer Erklärung dieses Instituts geworden. Eine Erklärung der Behörde als solcher liegt nämlich dann vor, wenn sie von einer zu ihrer Vertretung berechtigten Person in ihrem Namen nach außen hin abgegeben wird und diese als ihr Repräsentant auftretende Person dabei nicht völlig außerhalb der Zuständigkeit der Behörde handelt (vgl. Löwe-Rosenberg aa0). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar lautet der vorgedruckte Briefkopf des verlesenen Gutachtens: "Prof. Dr. med. J. Gerchow - Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt a.M. -". Trotz dieser Voranstellung der Person von Prof. Dr. J. Gerchow hat di: Strafkammer seine gutachtliche Äußerung als soi.che der von ihm vertretenen Behörde gewertet‘. Das ergibt sich einmal aus der erwähnten Formul .erung im Verhandlungsprotokoll ("Gutachten de: Instituts ....."), zum andern auch aus
dem Urteil, in dem bei der Schilderung des Sachverhalts von der "Untersuchung beim gerichtsmedizinischen Institut" gesprochen wird (vel. UAS. 5). Lediglich bei der Anführung der Beweismittel ist
im Urteil von dem "gemäß § 256 StPO verlesenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Gerchow" die Rede (UA S. 6); doch ist dies damit zu erklä-
ren, daß an der Stelle, an der es wesentlich auf
den Inhalt der Erklärung ankam, eben dessen Urhe-
ber herausgestellt wurde.
Die Annahme des Landgerichts, es handle sich nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein vom Leiter des Instituts in dieser seiner amtlichen Eigenschaft erstatteten Behördengutachten , war berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1956 - 4 StR 84/56.- bei Dallinger, MDR 1956, 651, 652). Dafür sprechen entscheidend. die Umstände, die zur Abgabe des Gutachtens geführt haben. Die Zeugin FB, deren Verletzungen begutachtet werden soliten, ist dem Leiter des gerichtsmedizinischen Instituts im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von der Kriminalpolizei "zugeführt" worden, hat ihn also nicht "privat" aufgesucht. Dementsprechend ist die Rechnung vom 19. April 1972 (Bl. 30 d.A.) auch nicht an die Zeugin, sondern an die zuständige Polizeibehörde geschickt worden. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß sich die Ermittlungsbehörden in einem laufenden Verfahren, wenn sie sich an ein solches Institut bzw. an dessen Leiter wenden, diesen nicht als privaten Gutachter beauftragen, sondern in seiner amtlichen Eigenschaft. Was schließlich die nicht ganz eindeutige äußere Form der gutachtlichen Äußerung betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß auch andere, nicht von Prof. Dr. J. Gerchow
stammende Schriftstücke des Instituts denselben Briefkopf zeigen (vgl. Bl. 31, 114 und 116 d.A.), wobei die beiden zuletzt genannten Schreiben erkennen lassen, daß auch aus der Sicht der Behörde kein Privatgutachten ihres Direktors vorlag. Von dieser Auffassung ging auch die Anklagebehörde aus (vgl. Bl. 99 d.A.).
2. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sich mit der Verlesung des Gutachtens begnügst habe, anstatt Prof. Dr. Gerchow als Sachverständigen zu hören, ist die Rüge gleichfalls unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Vernehmung des Sachverständigen zu einem vom schriftlichen Gutachten abweichenden Ergebnis hätte führen können. Im übrigen hebt der Tatrichter, um die Einlassung des Angeklagten zu widerle-. gen, entscheidend auf sein früheres Geständnis und auf die für glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin Hofmann ab (UA S. 7 und 8). Bei dieser Sachlage brauchte sich die Vernehmung Prof. Dr. J. Gerchows nicht aufzudrängen, zumal sie vom Verteidiger nicht beantragt wurde. |
3. Die Rüge, die Strafkammer habe es verab- - säumt, den Angeklagten durch einen medizinischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, geht fehl. Denn auf die Frage, ob der Angeklagte überhaupt
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noch Geschlechtsverkehr ausüben konnte, kam es ersichtlich nicht an. Es ist vielmehr festgestellt, und zwar auf Grund der Einlassung des Angeklagten (in seinem polizeilichen Geständnis), daß sein Verlangen, den Geschlechtsverkehr auszuführen, nicht beeinträchtigt war
(UA S. 2) und er bei seinem Angriff auf die Zeugin "hoffte, er werde ein steifes Glied bekommen" (UA S. 3). Zu dieser Erwartung des Angeklagten konnte ein Arzt nichts Sachdienliches bekunden.
4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann auch nicht darin gesehen werden, daß die Strafkammer die beiden Polizeibeamten aus M-GE, sie den Angeklagten ihrem Kollegen
Ve iivergeben haben, nicht als Zeugen vernommen hat. Zur Behauptung des Angeklag-
ten, er sei von Ve mehrfach geschlagen worden und habe deshalb aus Angst ein falsches Geständnis abgelegt, sind neben We-GEB auch die Zeugen St, LEE und TOD schört worden. Die Strafkammer hat diese Binlassung des Angeklagten nicht allein
auf Grund der Aussage des Zeugen We uns für widerlegt gehalten, sondern auch deshalb, weil der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ausdrücklich bestätigt habe, sein Geständnis beruhe auf seinem freien Willensentschluß (VA 5. 8). Zudem ist im Urteil festgestellt, die Zeugin HB habe sich mit aller Kraft gewehrt, den Angeklagten getreten, gekratzt und geschlagen (UA S. 4). Seine Gesichtsverletzungen konnten also durchaus von dieser Gegenwehr herrühren. Dann aber drängte es sich nicht auf, weitere Zeugen darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte bei
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wies, zumal sein Verteidiger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, sich also von einer solchen Vernehmung offensichtlich selbst nichts versprach,
Für die Behauptung, das Urteil beruhe auf einem unter Verletzung von § 136 a StPO herbeigeführten Geständnis des Angeklagten liegt kein Beweis vor. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insoweit nicht (BEHSt 16, 164 ff),
5. Die weiteren Aufklärungsrügen (betr. Erinnerungsfähigkeit bzw. Glaubwürdigkeit der Zeugin . He) sind offensichtlich unbegründet.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
‚Schmidt Börtzler Spiegel Hürxthal Buddenberg