Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 22.07.1969 – 1 StR 36/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AK
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A stR_36/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Gerhard B EEE aus MED, geboren am EEE 1935 in FEED (Österreich),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.a.
Ak
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. Wbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 1968 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Juni 1968 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer
Abhängigen, fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, fortgesetzter Körperverletzung, sowie wegen fortgesetzter Kindesmißhandlung und fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Formelle Rügen
a) Die Rüge der Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 2, 3, 4 und 6 StPO ist unbegründet. In zutreffender Weise hat die Strafkammer den "Eventualantrag" der Verteidigung auf Anfordern des ärztlichen Untersuchungsergebnisses des Gefängnisarztes oder auf Erholung eines ausführlichen Gutachtens nur als Anregung an das Gericht, weitere Ermittlungen anzustellen, und nicht als Beweisamtrag betrachtet. Dem gestellten Antrag ist keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde gelegt. Der Verteidiger hatte lediglich im Hinblick auf die Tatumstände Zweifel an der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten geäußert, ohne diese aus der Person des Angeklagten zu begründen. Das Verlangen nach Anfordern eines ärztlichen Untersuchungsergebnisses macht es besonders deutlich, daß es sich nur um einen Ermittlungsamtrag handelt. Derartige Anregungen sind, auch wenn sie in Antragsform gestellt werden, keine Beweisamträge und müssen daher nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluß entschieden werden (BGH IM StPO § 244 Abs. 2 und 3 Nr. 2). Im übrigen hätte es eines solchen förmlichen Beschlusses schon deshalb nicht bedurft, weil die Anregung nur als Eventualantrag vorgebracht war (vgl. dazu S. 13 - 15 UA).
Der Tatrichter hat aber auch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt, wenn er auf die Anregung nicht eingegangen ist. Das Landgericht brauchte keine Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu haben. Es mußte sich auch nicht gedrängt sehen, weitere Beweise in dieser Richtung zu erheben. Die Strafkammer hat sich bei dem Gefängnisarzt nach dem Ergebnis seiner Untersuchung / ohne erheblichen Befund_/ erkundigt und hat einen erfahrenen Psychiater, der zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes Sylvia in der Hauptverhandlung anweserd war, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Dem Sachverständigen wie dem Tatrichter bot der Angeklagte keine Auffälligkeiten (S. 13, 15 UA). Die Tochter Sylvia war dem Angeklagten zuwider (S. 5 UA). An Manuela hat er sich lediglich sexuell vergangen. Diese Umstände haben der Gutachter und die Strafkammer ersichtlich berücksichtigt.
db) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe die Verlesung des Gutachtens des Gericohtsmedizinischen Instituts der Universität München vom 23. Februar 1968 gegen § 256 Abs. 1 StPO verstoßen. Es handelte sich um das Gutachten einer öffentlichen Behörde (BGH Urteil vom 19. April 1956, 4 StR 84/56) und nicht um ein ärztliches Attest. Behördliche Gutachten unterliegen den Verlesungsbeschränkungen für ärztliche Atteste auch dann nicht, wenn sie inhaltlich einen ärztlichen Untersuchungsbefund wiedergeben.
Ah
welcher Form die kindlichen Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und auf welche gesetzliche Bestimmungen des Zeugnisverweigerungsrechts sie hingewiesen worden seien. Damit beschränkt sich die Revision auf das Vorbringen, die Niederschrift sei mangelhaft. Das ist eine unbeachtliche Prptokollrüge (BGHSt 7, 162). Weiteres ist nicht gerügt
2. Sachrüge
Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Urteil dringen nicht durch. Zum Teil richten sie sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. In den Urteilsgründen kommt hinreichend zum Ausdruck, daß der Angeklagte in den fraglichen Fällen in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Die Überprüfung des Urteils läßt auch sonst keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen.
3. Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert, Loesdau Mösl Pikart zipfel