Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 22.10.1974 – 1 StR 295/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
nur zu I 1 und 2 StGB §§ 267, 348; StVZO § 29 Trägt der zuständige Beamte der Kraftfahrzeugzulassungsstelle im Kraftfahrzeugschein bewußt einen unrichtigen Termin für die nächste Hauptuntersuchung ein, so begeht er keine Urkundenfälschung, sondern eine Falschbeurkundung; mit der Eintragung wird eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB beurkundet.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja nur zu I 1 und 2
Trägt der zuständige Beamte der Kraftfahrzeugzulassungsstelle im Kraftfahrzeugschein bewußt einen unrichtigen Termin für die nächste Hauptuntersuchung ein, so begeht er keine Urkundenfälschung, sondern eine Falschbeurkundung; mit der Eintragung wird eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB beurkundet.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 1974 - 1 StR 295/74 - LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 295/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Angestellten Ja aus /Lkrs. geboren am NED 1939 in CSSR, 2. den Kraftfahrer Heinz ES: ‚„ dort geb am 1941,
den Kraftfahrzeugmechaniker Arthur 19)
aus Lkrs. ‚ geboren 1950
aus OD Lxrs. FB 959 in MB,
in
den Kaufmann Hans S geboren am
wegen Bestechung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iS
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED au: un
als Verteidiger des Angeklagten Dip, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 9. November 1973 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten TED. soweit er in den Fällen II A 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
2. auf die Revisionen der Angeklagten zu und OB in vollem Umfang, soweit es diese Angeklagten betrifft;
3. soweit der Mitangeklagte SC verurteilt worden ist;
4. auf die Revision des Angeklagten Sw, soweit er in den Fällen II B 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
DEE un SCREEEED werden verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten BE.
Soweit der Beschwerdeführer die Annahme der schweren passiven Bestechung und des Diebstahls beanstandet, kann er keinen Erfolg haben; was er hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II A 1 bis 3 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben.
1. Nach den Feststellungen trug der Angeklagte, der für alle bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle anfallenden Arbeiten zuständig war, in diesen Fällen auf der letzten Seite der Kraftfahrzeugscheine in die dafür vorgesehene Spalte jeweils einen zwei Jahre später liegenden Termin für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung ein, obwohl eine Untersuchung entweder gar nicht stattgefunden oder Mängel des Fahrzeugs ergeben hatte, und drückte das Siegel des Landratsamtes bei; zugleich gab er eine Prüfplakette aus. Zu Unrecht sieht die Strafkammer hierin die Verfälschung einer Urkunde.
Die Eintragung war zwar ungerechtfertigt, weil eine Hauptuntersuchung richt ordnungsgemäß stattgefunden hatte. Damit wurde aber nicht, wie das Landgericht annimmt, eine Veränderung der gedanklichen Erklärung des Kraftfahrzeugscheins vorgenommen. Es wurde vielmehr an der für neue Eintragungen des Untersuchungstermins vorgesehenen Stelle ein weiterer Vermerk angebracht, wofür der Angeklagte als Angehöriger der Zulassungsstelle sachlich zuständig war (§ 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 1 StVZO). Da er zu Eintragungen dieser Art an sich selbst berechtigt war, brauchte er nicht vorzutäuschen, daß an seiner Stelle ein Berechtigter diese vorgenommen habe, und er hat das auch nicht getan. Es liegt hiernach also weder die Verfälschung noch die fälschliche Anfertigung einer Urkunde vor, sondern nur eine sog. schriftliche Lüge.
Eine solche nimmt die Strafkammer auch für einen Teilakt der unter II A 3 der Urteilsgründe festgestellten fortgesetzten Handlung an (Fall Ne-Heiii Un Ss. 25, 26): Da bei Ausstellung eines neuen Kraftfahrzeugscheins der An-
geklagte "zugleich (in einem Zug) den neuen Termin zur nächsten Hauptuntersuchung" eingesetzt habe, berühre das falsche Datum die Echtheit der Urkunde nicht (UA S. 44). Das trifft zu, gilt aber auch für die anderen Fälle, die sich im hier wesentlichen Punkt (Eintragung des nächsten Untersuchungstermins) nicht unterscheiden.
2. Der erwähnte Fall N HE gibt dem Landgericht Anlaß zur Erörterung der Frage, ob die schriftliche Lüge als Falschbeurkundung im Sinne des § 348 StGB zu beurteilen ist; die Strafkammer verneint sie (UA S. 44, 45). Diese rechtliche Beurteilung trifft nicht zu; das gilt auch für die übrigen Fälle. Dadurch ist der Senat gehindert, den Schuldspruch durch Wegfall der Urkundenfälschung selbst zu ändern. |
Der Kraftfahrzeugschein ist eine öffentliche Urkunde. Allerdings wird hierdurch nicht jede darin angeführte Tatsache als geschehen beurkundet mit der Folge, daß diese Angabe erhöhte Beweiskraft genießt, daß sie also zum Ööffentlichen Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann Beweis erbringt. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).
Die Eintragung des nächsten Untersuchungstermins hat jedoch eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB zum Inhalt, die mit Wirkung gegen jedermann beurkundet wird. Bei Beurteilung dieser Frage wird grundsätzlich ein strenger
Maßstab angelegt; die erhöhte Beweiskraft muß Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist (BGHSt 22, 201, 203).
So liegt es hier. Die Eintragung im Kraftfahrzeugschein muß in Verbindung mit der Aushändigung der Prüfplakette gesehen werden. Durch diese hat der Kraftfahrzeughalter, wie § 29 Abs. 2 Satz 1 StVZO bestimmt, nachzuweisen, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muß. Durch den Zwang zur Beschaffung der Plakette soll (statt wie früher durch behördliche Aufforderung) die Gestellung der in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge zur technischen Kontrolle erreicht werden, die für die allgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist. Dieses System gilt seit der Verordnung vom 7. Juli 1960
- BGBl I 1960, 485 (Art. 2 Nr. 33; vgl. dazu die Amtliche Begründung VkBl 1960, 463); es ist auch durch die Neufassung des § 29 StVZO (Verordnung vom 13. Juli 1971
- BGBl I 1971, 979) nicht geändert worden (vgl. Antliche Begründung VkBl 1971, 347 Abschnitt I 2).
Die Prüfplakette ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB; der Urheber der darin enthaltenen Erklärung ist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aus der Eintragung im Fahrzeugschein zu ersehen, weil diese vom Ausgeber der Plakette vorzunehmen ist (vgl. BayObLG 1965, 117; Krumme/ Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht § 29 StVZO Anm. VIII). Geht die auf den polizeilichen Kennzeichen angebrachte Plakette verloren oder wird sie beschädigt, so erbringt nur die Eintragung im Fahrzeugschein den Nachweis, wann die nächste Hauptuntersuchung stattzufinden hat (Richtlinien nach dem Stande vom 1. Juli 1964 - VkBl 1964, 334 - Abschnitt D; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. 1974,
StVZO § 29 Anm. 49); die Eintragung soll der Kontrolle dienen und Fälschungen verhindern (Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. 1969 Bd. I StVZO § 29 Rdn. 12). Zwar bestimmt § 24 Satz 2 StVZO, daß der Fahrzeugschein nur "zuständigen Personen" ausgehändigt werden muß. Dessen ungeachtet spielt aber die Eintragung des Untersuchungstermins auch im privatrechtlichen Verkehr eine bedeutende Rolle insbesondere beim Verkauf gebrauchter Kraftwagen. Ihr Wert für den Käufer wird maßgeblich davon beeinflußt, wann die Fahrzeuge einer erneuten tech- “nischen Kontrolle zu stellen sind. Der Vermerk im Fahrzeugschein beurkundet mit Wirkung gegen jedermann, daß das Kraftfahrzeug erst zu dem dort angegebenen Zeitpunkt zur Hauptuntersuchung angemeldet werden muß.
3. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob der Angeklagte in den Fällen II A 1 bis 3 tateinheitlich mit schwerer passiver Bestechung und Diebstahl auch der Falschbeurkundung im Amt in objektiver und subjektiver Hinsicht schuldig zu sprechen ist. Das zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung in diesen Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den anderen Fällen werden ersichtlich durch den jetzt aufgehobenen Schuldspruch nicht berührt.
II. Die Revision des Angeklagten Hi»
Sie ist wirksam auf das Strafmaß beschränkt. Was der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Das Rechtsmittel hat gleichwohl Erfolg, weil der Schuldspruch auch gegen diesen Angeklagten gemäß § 357 StPO aufgehoben werden muß (BGH NJW 1954, 441 Nr. 17).
Der Beschwerdeführer ist tateinheitlich auch wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden. Das ist, wie oben ausgeführt, ein sachlichrechtlicher Fehler; es kommt aber eine Anstiftung zur Falschbeurkundung in Betracht.
III. Auch beim Mitangeklagten SP, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist gemäß § 357 StPO der Schuldspruch aufzuheben. Das Landgericht hatte ihn im Fall IIA3 der Urteilsgründe einer fortgesetzten Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum Diebstahl schuldig gesprochen. Auch bei ihm ist zu prüfen, ob er der Teilnahme an einer Falschbeurkundung schuldig ist.
IV. Die Revision des Angeklagten Oi»
1. Seine Verfahrensrügen dringen: nicht durch. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß keine Beweismittel angegeben werden, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Was als Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO vorgetragen wird, ist ein unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.
2. Die allgemeine Sachrüge muß dagegen Erfolg haben, weil der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl und zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat zwar in strafbarer Weise im Fall II A 3 h mitgewirkt; gerade hier hat aber das Landgericht - mit Recht - keine Urkundenfälschung angenommen (UA S. 44). Dagegen bleibt eine tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 348 StGB möglich.
V. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung in den Fällen II B 1 und 2 der Urteilsgründe. Der Angeklagte wurde hier wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zum Diebstahl verurteilt, ohne insoweit angeklagt worden zu sein. Ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO hat in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden. Hierauf kann der Schuldspruch in den genannten Fällen beruhen.
2. Was die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde insbesondere zum Strafmaß vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen, die der Tatrichter in den Fällen IIB35 und II C der Urteilsgründe verhängt hat, sind ersichtlich nicht durch den Schuldspruch zu den Fällen IIB1i und 2 beeinflußt.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Zipfel