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BGH Urteil vom 15.08.1974 – 4 StR 266/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 266/74 URTEIL a Ze

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kiaus-Dieter H EB sus HD, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit

in Haft,

wegen Mordes

.- 2.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:

‚Richter am Bundesgerichtshof Börtzler ZZ | als Vorsitzender,

‘ die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. No-

vember 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugen Dirk SEE und Franz CE nicht vereidigt worden seien. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht vermerkt, daß diese beiden Zeugen vereidigt worden sind. Die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und der Urkundsbeamtin, wonach die Zeugen SEE und CE vereidigt worden sind und das Protokoll unrichtig ist, darf der Senat nicht berücksichtigen (BGHSt 22, 278, 280). Da die Vereidigung von Zeugen eine wesentliche Fömlichkeit der Hauptverhandlung ist, muß er vielmehr nach § 274 StPO davon ausgehen, daß die Zeugen SM und Gepunvereidigt ‚geblieben sind. Die Tatsachen, die nach der Behauptung des Beschwerdeführers einen Verfahrensverstoß enthalten, gelten somit als erwiesen.

Dadurch, daß die Zeugen SCHE und cCEnicht vereidigt worden sind, ist das Verfahrensrecht verletzt; denn nach § 59 StPO sind die Zeugen grundsätzlich zu vereidigen. Tatsachen, denen zufolge die beiden Zeugen nach § 60 StPO nicht hätten vereidigt werden dürfen, sind nicht ersichtlich. ob für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 3 StPO Raum gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da keine solche getroffen ist.

Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht. Die Aussagen der Zeugen SCHIED und CB waren für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen den Urteilsgründen zufolge auf. der Einlassung des Angeklagten. Dazu gehören auch die Feststellungen über das Verhältnis des Angeklagten zu SEE und sein Verhalten diesem gegenüber. Den Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen liegen die Aussagen einer Reihe von Tatzeugen zugrunde. Den Aussagen des Zeugen SC nat das Landgericht insoweit kein Gewicht beigemessen, weil er dem Geschehen den Rücken zugekehrt, den Kopf in die Hände gestützt und die Augen geschlossen hatte. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zeugen SD mit seinen Drohungen nachhaltig seelisch geschädigt hat, Diese Überzeugung beruht aber, wie die Gründe deutlich ergeben, nicht auf der Aussage des Zeugen, sondern auf dem Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung auf das Gericht machte. Dieser aber hing nicht davon ab, ob der Zeuge eidlich oder uneidlich vernommen wurde,

Auf der Aussage des Zeugen G@Pkann die Feststellung über den Eindruck dieses Zeugen von der gekonnten und profihaften Art des Umgangs des Angeklagten mit

der Schußwaffe beruhen. Für die rechtliche Würdigung

der Tat war dieser Eindruck jedoch bedeutungslos. Auch

auf das Strafmaß hat sich diese Feststellung offensichtlich nicht ausgewirkt.

-5- In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil keinen Anlaß zur Beanstandung. Die Revision ist daher zu verwerfen. Börtzler Mayr _ Spiegel

Hürxthal Richter Dr. Knoblich befindet sich imUrlaub und kann daher nicht unterschreiben,

Börtzler