Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 14.05.1974 – 1 StR 176/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 176/74 URTEIL
A } Fa “ir Fa 4 Eu
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Berthold MED zu: Km, geboren am EEE 1935 in SEEN,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt p.au: GEEEEEEND
als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
13. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (kupplerischer und ausbeuterischer) Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Einziehung eines goldenen Ringes des Angeklagten ist ausgesprochen worden. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat mit seiner Revision zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die für diese Tat verhängte Strafe, die Zumessungserwägungen und die Einziehungsanordnung sind nicht zu beanstanden. i
2. Die Verurteilung wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hatte § 181 a StGB in der bis 23. Novenber 1973 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dem im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Recht bestehen gegen den Schuldspruch zwar keine Bedenken. Das Revisionsgericht
hat jedoch zu prüfen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch nach der Neufassung der Strafvorschrift durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. Novenber 1973 (BGBl I 1725) als Zuhälterei strafbar ist
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 354 a StPO; RGSt 61, 130, 135/136; 61, 322, 324). Das ist nicht der Fall.
a) Ausbeuterische Zuhälterei kann nach § 181 a StGB n,F, bejaht werden, wenn für die Prostituierte eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage eintritt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 -; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 181 a Anm. 4 a). Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß das Partizipieren des Angeklagten am Unzuchtserlös - die Prostituierte verdiente monatlich durchschnittlich 9000 DM, er bestritt davon "überwiegend seinen Lebensunterhalt", weil er monatlich nur 300 DM etwa verdiente - diese Folge hatte. Wird das wesentliche Merkmal des Ausbeutens in der Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten gesehen (vgl. Horstkotte JZ 1974, 84, 89), so ergeben die Feststellungen auch die dafür erforderlichen Tatumstände nicht. |
b) Die weiteren Tatbestandsalternativen der dirigierenden (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) und der kupplerischen (§ 181 a Abs. 2 StGB n.F.) Zuhälterei setzen bestimmende Einflußnahme auf die Ausübung der Prostitution oder aktive vermittelnde Handlungen voraus. Das Anmieten der Wohnung durch den Angeklagten, damit die Dirne dort der Gewerbsunzucht nachgehen konnte, erfüllt, wenn er sonst nichts tat, diese Voraussetzungen nicht.
3. Scheidet eine Verurteilung wegen Zuhälterei aus, ist zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen Kuppelei (§ 1§ 0 StGB a.F.) strafbar gemacht hat. Ist das zu be-Jahen, kann eine Verurteilung jedoch nur erfolgen, wenn der Angeklagte auch nach § 180 oder § 180 a StGB n.F. zu bestrafen ist. In Betracht kommt § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. Ein Ausbeuten im Sinne dieser Bestimmung ist schon das gewinnsüchtige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle (Lackner/Maassen aa0 § 180 a Anm. 5 b; vgl. auch Dreher, StGB 34. Aufl. § 180 a Anm. 3 B). Zur Frage des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB) ist zu bemerken: § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. ist gegenüber § 1§ 0 StGB a.F. milder und zwar nicht nur dann, wenn das Tatgericht zu der Auffassung kommt, daß Geldstrafe verwirkt ist, sondern auch, wenn Freiheitsstrafe verhängt wird. Denn die Strafuntergrenze des § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. kann nach § 1§ 0 StGB a.F. nur bei Annahme mildernder Umstände erreicht werden und die Strafobergrenze des geltenden Rechts ist niedriger.
4. Die Urteilsurkunde gibt die verkündete Urteilsformel unrichtig wieder. Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Das beweisen das Protokoll, die Niederschrift der Urteilsformel und die Anführung des § 74 StGB im Urteilsspruch. Auch in den Urteilsgründen ist rechtlich zutreffend angenommen worden, daß der Angeklagte durch selbständige Handlungen die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung und der Zuhälterei verwirklichte. Die Aufhebung konnte daher auf die Verurteilung nach § 181 a StGB und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden.
5. Die Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten Guder kommt nicht in Betracht (BGHSt 12, 335, 341).
Pfeiffer Loesdau | Pikart Zipfel Herdegen |