Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 30.04.1974 – 1 StR 579/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Walter Dietric S uEEnEED aus ME, zeboren ar 1912 in Bad EEE Schiesien), |

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. CB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB au: GE

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Februar 1973 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird klargestellt, daß der Angeklagte wegen Untreue in fünf Fällen verurteilt ist (§ 266 StGB).

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs Fällen - davon in drei Fällen fortgesetzt begangen - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Gesamtgeldstrafe von 5.000,- DM verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§§ 266, 74, 42 1 StGB). In einem weiteren Fall ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden.

Nachdem der Senat mit Beschluß vom 30. April 1974 das Verfahren im Falle II 2 der Urteilsgründe (Konkurs De gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, ist über die Revision des Angeklagten noch zu befinden, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 1,

5 bis 6 der Urteilsgründe richtet. Der Beschwerdeführer rügt insoweit im wesentlichen vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; er dringt mit seinem Rechtsmittel nur bezüglich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe durch,

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision sieht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO als gegeben an, weil der Angeklagte während der Urteilsberatung zusammengebrochen und als Folge davon während der gesamten Urteilsverkündung verhandlungsunfähig gewesen sei. Dieses Vorbringen findet in den dienstlichen Äußerungen der übrigen Verfahrensbeteiligten keine Stütze.

Nach den übereinstimmenden Bekundungen der drei Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. WE, brach der Angeklagte während der Urteilsverkündung in dem Augenblick zusammen, als die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe verlesen wurde. Die Verhandlung wurde sofort unterbrochen und erst nach etwa zehn Minuten wieder fortgesetzt, nachdem der Angeklagte, der auf die Beiziehung eines Arztes verzichtet hatte, auf Befragen des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt hatte, daß er nunmehr wieder verhandlungsfähig sei und der weiteren Urteilsverkündung folgen könne. Darauf wurde erneut der gesamte Urteilstenor verkündet und vom Vorsitzenden mündlich begründet.

Nach dem gesamten Inhalt der dienstlichen Erklärungen kann der Senat ausschließen, daß der Angeklagte diesen Vorgängen nicht habe folgen können.

2. Die Revision erblickt einen Verfahrensfehler darin, daß der Angeklagte zur Untersuchung seines Geisteszustandes in einem Nervenkrankenhaus lediglich an mehreren Tagen ambulant untersucht worden ist, obgleich seine Unterbringung gemäß § § 1 StPO angeordnet gewesen sei.

Das Landgericht hatte am 19. Januar 1973 beschlossen, daß der Angeklagte zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand „bis zur Dauer von 14 Tagen" im Nervenkrankenhaus Kaufbeuren unterzubringen sei. Der Sachverständige teilte zu Beginn seiner Vernehmung am 30. Januar 1973 mit, daß er den Angeklagten täglich zwei Stunden untersucht habe. Die Revision verkennt bei ihrer Beanstan-

dung, daß sich schon aus dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses nicht die Verpflichtung ergibt, den Angeklagten für die

Dauer von 14 Tagen stationär unterzubringen, sondern daß damit lediglich ein Höchstmaß gesetzt ist, innerhalb dessen der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen hatte, ob und wie lange der Angeklagte in stationäre Unterbringung zu nehmen ist, um den Geisteszustand beur-

teilen zu können (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 81 Anm. 8, 12). |

Soweit im Zusammenhang damit mangelnde Sachaufklärung gerügt wird, dringt die Beanstandung ebenfalls nicht durch. Es obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erstattung seines Gutachtens benötigt und ob der ihm dafür zur Verfügung stehende Stoff ausreicht, insbesondere aber zu beurteilen, ob kürzere Untersuchungen eine ausreichende Grundlage für sein Gutachten liefern (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71 - und vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60). Besondere Umstände, die es hier entgegen der Auffassung des Sachverständigen geboten hätten, den von der Strafkammer gegebenen Rahmen für die Unterbringung voll auszuschöpfen, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan.

3. Die lediglich zum Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen Aufklärungsrügen haben sich mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens in diesem Falle erledigt.

II. Die zu den Fällen II 1, 3 bis 6 der Urteilsgründe allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; ebensowenig ist die Bemessung der Einzelstrafen in diesen fünf Fällen rechtlich zu beanstanden.

Dagegen muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe schon deshalb aufgehoben werden, weil durch den Einstellungsbeschluß des Senats die Einzelstrafe im Falle II 2 weggefallen ist; außerdem hat das Landgericht für die von ihm festgesetzte Gesamtstrafe Jegliche Begründung vermissen lassen (vgl. BGHSt 24, 268).

Die Sache ist nach allem zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheits- und der Gesamtgeldstrafe zurückzuverweisen.

Pfeiffer Loesdau Mösl

zipfel Herdegen