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BGH Beschluss vom 23.04.1974 – 1 StR 57/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 57/74 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autoverkäufer Friedrich J EEED zus Ei» Kreis REED. geboren am EEE 1915 in up,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. April 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart

vom 12. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, , an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Die Beanstandung der Revision, der Angeklagte habe während eines wesentlichen Verfahrensteils ohne gesetzlichen Grund vorübergehend an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, greift durch.

88 230 ff StPO ordnen die Anwesenheit des Angeklagten für die Dauer der Hauptverhandlung grundsätzlich zwingend an. Der Angeklagte kann weder wirksam auf die Anwesenheit verzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von der Anwesenheitspflicht entbinden, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt (BGH NJW 1973, 522 Nr. 18). Der Angeklagte verließ den Sitzungssaal während der Hauptverhandlung nach einer Anregung eines Verteidigers und nach Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten unter still-

schweigender Billigung des Gerichts. Während seiner Abwesenheit vernahm und vereidigte das Gericht die Zeugin Lieselotte ZGB die Mutter der Getöteten.

Eine Rechtsgrundlage für die vorübergehende Abwesenheit des Angeklagten war nicht gegeben. Der Angeklagte entfernte sich nicht eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO), das Gericht ließ ihn auch nicht aus einem der in § 247 StPO genannten Gründe abtreten. Ein anderer gesetzlicher Grund für die Abwesenheit des Angeklagten scheidet nach Lage der Dinge aus. Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil (BGHSt 9, 243, 244).

Danach liegt der unbedingte Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 StPO) vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt. Die Verfahrensrüge ist nicht schon deshalb verwirkt, weil das Schwurgericht lediglich einer Anregung des Verteidigers entsprach. Verwirkung ist ein Rechtsverlust wegen eines dem Berechtigten zurechenbaren Verhaltens. Sie tritt ein, wenn es bei der Art des Mangels als selbstverständlich angesehen werden kann, daß der Betroffene

von sich aus auf ihn hinweist (BGHSt 24, 143, 148). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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