Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 21.02.1974 – 4 StR 32/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 32/74 BESCHLUSS L 1: 2 ı74

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Günter Rolf K ED au: TEE, geboren am EEE 1955 in Tummmmmmp,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

30. August 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über . die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

N

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Grü n de:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision nach der zur Zeit der Aburteilung geltenden Fassung des Gesetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil ist insbesondere auch insoweit rechtsfehlerfrei begründet, als zwei selbständige Taten angenommen sind.

Inzwischen sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts teilweise geändert worden. Der Senat muß deshalb gemäß § 354 a StPO prüfen, ob die Neufassung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist. Diese Prüfung ergibt, daß die festgestellten Handlungen des Angeklagten auch den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.E und, soweit es sich um die Tat in der Nacht vom 2. zum 3. Januar 1972 handelt, außerdem den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB n.F. (sowie der gefährlichen Körperverletzung) erfüllen.

Die Neufassung des § 174 StGB enthält in jedem Fall gegenüber der bisherigen Fassung den milderen Strafrahmen. Im Fall der versuchten Notzucht, für den die Strafe gemäß § 73 StGB jetzt dem § 177 StGB zu entnehmen ist, hängt die Entscheidung, ob die Neufassung dieser Bestimmung das mildere Gesetz ist, davon ab, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, worüber allein der Tatrichter zu befinden hat. Da sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht darüber ausspricht, ob es dem Angeklagten insoweit mildernde Umstände zubilligt, kann der Senat

nicht feststellen, ob es bei Berücksichtigung der Neufassung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB angenommen hätte. Aus diesem Grunde und weil bei der

Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn es die Strafen nach der

neuen Gesetzesfassung zu bestimmen gehabt hätte, muß

der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, ist die Revision an sich unbegründet. Jedoch muß das Landgericht die Bezeichnung der Straftaten im Urteilssatz der neuen Gesetzesfassung anpassen und zwar, 80- weit es sich um § 174 StGB handelt, in jedem Fall, soweit es sich um § 177 StGB handelt, je nachdem, ob die alte oder die neue Fassung anzuwenden ist. Der Senat kann den Urteilssatz nicht selbst ändern, da er, wie dargelegt, nicht feststellen kann, welche Fassung des § 177 StGB im konkreten Fall die mildere ist.

Meyer Mayr Hürxthal Salger Knoblich