Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 01.02.1974 – 2 StR 608/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 608/73 _ BESCHLUSS A174

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Johann H EEE zu: KO, geboren am ED 1926 in CHE Rumänien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. Juli 1973

1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf mit einer Verwandten und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Vergehen nach §§ 176 Abs. 1, 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB idF des 4. Strafrechtsreformgesetzes) schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

af if

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs, weil das inzwischen in Kraft getretene 4, Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 die vom Landgericht im Urteil - damals zutreffend - angewandten Vorschriften geändert hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Obwohl der Verstoß gegen § 176 StGB nF nicht mehr ein Verbrechen, sondern nur noch ein Vergehen ist und dieses hier bereits am 29. Januar 1965 beendet wurde, ist die Strafverfolgung insoweit nicht verjährt (§ 68 Abs. 4 StGB idF des 4. StrRG). Da in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF das Alter der mißbrauchten Schutzbefohlenen auf 18 Jahre herabgesetzt worden ist, wurde dieses Vergehen nicht erst am 29. Januar 1972, sondern bereits am 29, Januar 969 beendet, so daß der Schuldumfang etwas geringer ist als im Urteil angenommen wurde.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkamner bei dieser Gesetzeslage auf eine mildere ' Strafe erkannt haben wiirde. Deshalb war der Strafausspruch aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Straf-

kammer zu prüfen haben, ob sich das Vergehen nach § 176 StGB nF als besonders schwerer Fall i.S. des Abs. 3 dieser Bestimmung darstellt.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer