Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 17.01.1974 – 1 StR 425/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1°%2# 091 Mm NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1.) den Kraftfahrer Gholam-Hossein Z ED - C Er , ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik, geboren an EEEP

1932 in EB (Iran), zur Zeit in Untersuchungs-

haft in der Jr MEmEiEEER 2.) den Kraftfahrer Ayoub R EEE - 7 EEE »

ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik, geboren 1935 in TE iran), zur Zeit in Untersuchungshaft in der

JVA Leuzzenzuil

wegen Vergehens gegen das BetmG

Der . vom.

für

34

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

17. ‚September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am m Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEEB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizangestellteriD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts München I vom 17. Januar 1974 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch

dahin geändert, daß verurteilt werden

a) der Angeklagte Zn CHiipvesen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (8 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 BetmG),

b) der Angeklagte Foe TEE wesen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 BetnG, § 419 StGB).

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gr unde:

Das Landgericht hat den Angeklagten zup- IE

| wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten ‚Besitzes von Heroin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1,

§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetmG, § 73 StGB

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren: sowie den Angeklagten FEED TEE wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Heroin in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin gemäß

§ 1 Abs. I Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetmG, §§ 49, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die sichergestellten 2,97 ıg Heroin wurden eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 - in Verbindung mit § 1 Abs. ıNr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 - BetmG auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte Rup- TeiEEEED insoweit nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme tateinheitlich begangener Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetmG. Die Strafkammer hat hierzu die Meinung vertreten, daß das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln entgegen der im Urteil des BGH vom

-L-

10. April 1973 - 1 StR 619/72 - zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht durch § 11. Abs. 1 Nr. 1 BetmG bzw. § 49 Step (Handeltreiben bzw. Beihilfe zum Handeltreiben) nicht konsumiert werde (UA S. 42). Diese Auffassung des Landgerichts steht indessen auch im Widerspruch zu der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1974 (BGHSt 25, 290), in der erneut betont wird, daß der Besitz von Betäubungsmitteln als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens ohne eigenen Unrechtsgehalt sein kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73). Die Anwendung dieses Grundsatzes, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, führt auch im vorliegenden Fall dazu, daß eine Verurteilung wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln aus Gründen der Gesetzeseinheit ausscheidet. Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte ZU CHE, eine ihm zur Verfügung stehende größere Menge von Heroin (2,97 kg) in München abzusetzen. Der in diesen Plan eingeweihte Angeklagte FOEE- TEE war inm dabei in der Weise behilflich,

daß er das unter nicht weiter aufklärbaren Umständen kurz vor der geplanten Übergabe in das gemeinsame Hotelzimmer geschaffte Heroin für ZUp-CHEEW aufbewahrte und bewachte (va Ss. 6/7). ESCHE nahm dann das in eine Plastiktüte verpackte Heroin an sich und begab sich zu der vorgesehenen Übergabestelle, wo er von wartenden Polizeibeamten festgenommen wurde (UA S. 7). Beide Angeklagte waren erst wenige Tage zuvor in Deutschland eingetroffen (UA S. 5). Unter diesen Umständen stellte sich die tatsächliche Sachherrschaft, die die Angeklagten an der Heroinmenge ausübten, sowohl in ihrer Vorstellung als auch bei objektiver Betrachtung Jeweils nur als zeitlich engbegrenzter, not-

wendiger Teilakt des geplanten und in Angriff genommenen _ Veräußerungsgeschäfts und damit eines Handeltreibens im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG dar; ein eigenständiger | Unrechtsgehalt kommt dem „Besitz" des Rauschgifts daher

nach Sachlage nicht zu. Daß der Angeklagte REED TREE

NO

sich nur der Beihilfe zum unbefugten Handeltreiben schuldig gemacht hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die-

ser Angeklagte hier gerade durch die ihm im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 angelastete Aufbewahrung und Bewachung der Heroinmenge die Haupttat, auf deren Erfolg es auch ihm allein entscheidend ankam, gefördert hat.

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu beschränken.

Der Strafausspruch bleibt jedoch davon unberührt. Das Landgericht hat ausgeführt, daß seine auf den tatsächlichen Umständen beruhenden Strafzumessungserwägungen auch dann gelten würden, wenn sich die Angeklagten - entgegen der im Urteil vertretenen Auffassung - nicht zweier in Tateinheit stehender Vergehen, sondern nur eines Ver- » gehens des Handeltreibens bzw. der Beihilfe zum Handeltreiben schuldig gemacht hätten (UA S. 44). Danach kann hier ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung zu milderen Strafen gelangt wäre..

Auch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionen ger. Angeklagten waren daher zu. verwerfen.

Pfeiffer Ms Pikart Zipfel Herdegen