Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 15.11.1973 – 4 StR 558/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 558/73 BESCHLUSS

Fr ME

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Friedhelm N EEE aus EgW, dort geboren am EEE 1927,

wegen Betrugs

ua

Der 4. strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 8 (UA S. 25 bis 28) wegen Betrugs wird von den Feststellungen nicht getragen. Sie enthalten keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte wußte, daß an den Zeugen Hp nur ein Teilbetrag von 3.000,-- DM ausbezahlt werden sollte, oder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete, sie aber billigend in Kauf nahm. Möglicherweise hat er angenommen, der Zeuge erhalte den gesamten Kaufpreis, der Kraftfahrzeugbrief werde nur benötigt, um vom Käufer des Fahr-

zeugs den vollen Preis zu erlangen. Diese Annahme liegt deshalb nicht fern, weil im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er in die betrügerischen Absichten des Zeugen Me] eingeweiht gewesen sei.

Auch die Ausführungen über die "Arbeitsweise des

‘ Angeklagten im allgemeinen" (UA S. 6 bis 9) rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil sein Verhalten im Fall 8 sich von dem in anderen Fällen gerade deutlich unterscheidet.

2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 8 hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und damit auch der Anordnungen gemäß §§ 42 m, 42 n StGB zur Folge. Dagegen ist auszuschließen, daß sich die Verurteilung in diesem Fall zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ausgewirkt hat.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Es ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen; Die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 76 StGB kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte die Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen aus dem Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 5. Oktober 1972 voll verbüßt hat (nach UA S. 7 müßte das am 25. Jui 1973 gewesen sein). Die nach §§ 74, 75 StGB zu bildende Gesamtstrafe darf nach dem Grundgedanken des

U

§ 358 Abs. 2 StPO zusammen mit der verbüßten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten nicht übersteigen.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Knoblich