Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 10.10.1973 – 2 StR 426/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 426/73 BESCHLUSS 40.40
in der Strafsache
| gegen
den Arbeiter Mehmet I EB, ohne festen Wohnsitz, geboren
am 9. ED 1939 in R@WW/TEÄREE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
11. Mai 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Wertung des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts als Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Zumessungserwägungen der Strafkammer finden in mehrfacher Hinsicht in den zuvor getroffenen Feststellungen keine Stütze.
Das gilt zunächst für den strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkt, der Angeklagte habe "rücksichtslos" von der Waffe Gebrauch gemacht (UA S. 20). Diese An-
nahme verträgt sich nicht damit, daß der Angeklagte zunächst nur einen Warnschuß abgegeben und den Revolver
bei der weiteren Verfolgung durch die Animierdame Brg-WEB überhaupt nicht verwendet hat. Die Strafkammer hält den Warnschuß allerdings deshalb für rücksichtslos, weil er kaum weniger gefährlich gewesen sei. als ein gezielter Schuß auf Personen. Inwiefern der Schuß "in der gegebenen Situation" "ohne weiteres" auch wesentlich schlimmere Folgen hätte haben können, läßt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen.
Bedenken erweckt auch die Erwägung, der Angeklagte habe "über einen längeren Zeitraum hinweg" versucht, seinen Willen in rechtswidriger Weise durchzusetzen (UA S. 21). Denn nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten nach dem ersten Nötigungsakt sofort der Weg freigegeben, verließ er dann eiligen Schrittes die Bar, gab den Warnschuß ab und schlug ersichtlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit "in Höhe einer Baustelle" Frau DrEB nieder (UA S. 6, 7). Die danach nicht durch tatsächliche Feststellungen belegte Annahme, das Tatgeschehen habe sich in einem längeren Zeitraum abgespielt, hat möglicherweise auch bewirkt, daß die Strafkammer dem Angeklagten seine Erregung über den Geldverlust nur für die beiden ersten Nötigungsakte, nicht aber für den mit der Verletzung Frau Br verbundenen dritten zugute hält (UA S. 19). Daß in diesem Zeitpunkt "kein vernünftiger Anlaß mehr" für eine Erregung bestanden habe, verträgt sich im übrigen nicht mit dem Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte habe geglaubt, ihm sei das Geld gerade bei dem Zusammensein mit Frau Brunn gestohlen worden (UA S. 10, 11).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die angeführten Mängel zum Nachleil des Angeklagten ausgewirkt, insbesondere auch dazu beigetragen haben, daß die Strafkammer den bei Annahme mildernder Umstände nach § 228 StGB gegebenen Strafrahmen nicht einmal in Erwägung zieht, obwohl der seit über 10 Jahren in Deutschland lebende Angeklagte unbestraft ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1, §§ 61, 49 BZRG).
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer Schauenburg
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