Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 12.09.1973 – 2 StR 375/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 375/73 BESCHLUSS 129 . |
in der Strafsache
gegen
den Spengler und Installateur Karl Friedrich H EEE aus CME, geboren am ED. ED 1335 in Tai / u,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag ‘des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlössen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
10. April 1973 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, soweit der Angeklagte ohne Angabe von Gründen die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht (§ 344 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Schuldsprüche und des Strafausspruchs wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hat die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen können die Aussprüche über die Einzelstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und damit auch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot in §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG eine ge-
mäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister übernommene zweimonatige Freiheitsstrafe aus dem Jahre 1964 bei der Bildung der genannten Einzelstrafe schärfend berücksichtigt (UA S. 12, 2).
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