Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 11.09.1973 – 5 StR 417/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
«
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Gerhard VD zus HE dort geboren am EEEEEEB 1926, - Sachbezeichnung: KW u.a. -:
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11.September 1973 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten VER wira Gas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Juli 1972 mit den Pestst :.Lungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe‘
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung durch Beschluß aufzuheben, wie folgt begründet:
"Die Rüge einer Verletzung der §§ 230 Abs.1,338 Nr.5 StPO greift durch. Die Revision legt ausreichend dar und weist mit Hilfe des Sitzungsprotokolls - teilweise mit dessen formeller Beweiskraft (§ 274 StPO) - nach, daß das Landgericht in Abwesenheit des Angeklagten zeitweilig über den auch ihn betreffenden Fall OWEEB verhandelt hat. Dies war unstatthaft. Die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten
.
ist nur zulässig, wenn währenddessen ausschließlich über Fälle verhandelt wird, die ihn nicht betreffen und mit seiner Tat auch nicht zusammenhängen. An diesen Voraussetzungen fehlte es hier. Der Fall OWEEB war Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrus;. Außerdem hing im Fall Or die Tat des Mitangeklagten KIM als Vortat mit der Hehlerei zusammen, deretwegen der Angeklagte Vi angeklagt war und auch verurteilt wurde.
Die mit der Revision nachgewiesene gesetzwidrige Handlung
zum Fall OMEW betraf auch wesentliche Teile der Hauptverhandlung,
nämlich die Beweisaufnahme. !"
Dem ist außer dem Hinweis auf BGHSt 24,257 nichts hinzuzufügen.
Die. jetzt mit der Sache befaßte Strafkammer wird selbst darüber zu befinden haben, ob es sich empfiehlt, die Geschäfte des früheren Mitangeklagten KW nit der Firma Oiilp OHG, deren Vorbereitung und Abwicklung und die Beteiligung des Angeklagten V daran mit ähnlicher Ausführlichkeit zu schildern, wie das dle erkennende Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung getan hat. Dagegen dürfte es im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Hehlerei angezeigt sein, deutlicher herauszustellen, inwiefern KW an den beiden Schuhsendungen durch vollendeten Betrug Verfügungsgewalt erlangt und diese dem Angeklagten Ve
übertragen hat. Schmidt Schmitt Herrmann
Fleischmann Schuster