Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 29.08.1973 – 2 StR 625/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 625/72 BESCHLUSS 107 |

in der Strafsache

gegen

den Rentner Kurt Hermann S ta zus KEED, geboren am. @&MB 1934 in NEEEEEEEEED, Kreis Koi,

wegen räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

29. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

4, Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, daß der An-

geklagte wegen versuchter schwerer räuberischer

Erpressung verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Auf die vom Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht berücksichtigt hier zum Nachteil des Angeklagten, daß er erheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft sei. Im tibrigen teilt es zu den Vorstrafen des Angeklagten nur mit, daß er von 1955 bis 1967 zusammen 23mal bestraft worden sei, davon mehrere Male wegen Dieb- ‚ stahls, Betruges und Fahrens ohne Führerschein. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht Vorstrafen verwertet hat, die nach §§ 60 Abs. 2, 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr beachtet werden durften.

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-— fehler ergeben. Dieser war, da die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vom Landgericht ausdrücklich bejaht worden sind, jedoch dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat.

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