Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 15.08.1973 – 2 StR 317/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 317/73 BESCHLUSS ASP.

in der Strafsache

gegen

den Matrosen Armin Udo H EB aus KEEEEEE geboren am U. GEEEEEEEEED 1951 in KEEED- No

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. Februar 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die erlittene Untersuchungshaft hierauf angerechnet und die Tatwaffe sowie Munition und leere Patronenhülsen eingezogen.

Mit der Revision des Angeklagten ist das Urteil in seinem gesamten Umfang angefochten. Die in der Revisionsbegründungsschrift ausgesprochene Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist wegen Fehlens der zu . einer solchen Begrenzung notwendigen Ermächtigung des Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) unwirksam. Mangels einer Begründung des Rechtsmittels bezüglich des Schuldspruchs muß es insoweit als unzulässig verworfen werden (BGH LM Nr. 1 zu § 302 StPO). Jedoch greift die Revision hinsichtlich des Strafausspruchs durch. Das Landgericht hat abschließend zur Strafzumessung ausgeführt:

"Eine weitere Herabsetzung dieser Jugendstrafe konnte auch nicht im Hinblick auf den Strafrahmen des - im Erwachsenenrecht zur Verfügung stehenden - § 213 StGB erfolgen. Denn abgesehen davon, daß die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß § 18 JGG im Jugendrecht nicht gelten, lägen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 213 StGB, insbesondere "andere mildernde Umstände" im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Die dem Angeklagten gemäß § 51 Abs. 2 StGB zugebilligte und bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit allein ist nicht als mildernder Umstand

im Sinne des § 213 StGB anzusehen."

Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Rechtsansicht. Für die Anwendung des § 213 StGB genügt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (BGHSt 16, 360, 362). Nach den wiedergegebenen Ausführungen der Jugendkammer läßt sich nicht ausschließen, daß sie auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie hiervon ausgegangen wäre. Hieran wäre sie auch nicht etwa durch § 18 JGG gehindert gewesen, da sie die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten verhängt hat. Zumindest in einem solchen Fall darf die gesetzliche Bewertung der geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts,

die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes

ihren Ausdruck gefunden hat, Beachtung finden (BGH MDR 1972, 431). Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Bei der zukünftigen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß über die Einziehung neu zu befinden ist.

Schumacher willms Baumgarten

Meyer RiBGH Dr.Knoblich ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schumacher

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