Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 17.04.1973 – 1 StR 613/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 613/73 URTEIL 13.24
in der Strafsache gegen
1. den Schrott- und Autohändler Richard 2 nu aus KO zeboren an EEE 1937 in P CSSR, zur Zeit in Haft,
2. den Händler Anton T GEHE aus WED, geboren anMB 1929 in Möllenbeck/Niedersachsen,
zur Zeit in Haft,
3. den Gelegenheitsarbeiter Te aus Wow, geboren an EEE 1944 in CSSR, zur Zeit in Haft,
4. den Maurergehilfen Werner K — aus CmuERE , ’
geboren am 1951 in S
wegen schweren Raubes u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. duli 1974, an der Leilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau , | | Pikart, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Min der Verhandlung, Oberstaatsanwalt@ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (ED :.:
als Verteidiger des Angeklagten
Anton Tau, Justizangestellter DB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Anton TED vwirä das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom 17. April 1973 dahin abgeändert, daß die gegen den Angeklagten angeordnete Sicherungsverwahrung entfällt.
II. Auf die Revision des Angeklagten Ki wird der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch des genannten Urteils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III.
IV.
va
- 3.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Ki,
an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Anton TB und Ki sowie die Revisionen der Angeklagten Toy un: Ku
werden verworfen.
Die Angeklagten Ti und “EB tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.
Die durch das Rechtsmittel des Angeklagten Anton TEE entstandenen Auslagen und die ihm im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt. Die Revisionsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat verurteilt:
1.
den Angeklagten ZB wesen schweren Raubes u.a. zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Neben der Strafe ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden;
-4-
2. den Angeklasten Anton TB weren Beihilfe zum schweren Raub u.a. unter Einbeziehung der in einem früheren Verfahren verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Neben der Strafe ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden;
3. den Angeklagten KW wegen Herbeiführung einer Explosion u.a. zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren;
4. den Angeklagten Ki) wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a. unter Einbeziehung der in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Gelästrafe von 1 000 DM zur Jugendstrafe von ‘drei Jahren.
Die Angeklagten U un: TB rüsen Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Angeklagten
KOED und Ki erheben die allgemeine Sachbeschwerde. Die Revisionen der Angeklagten TB und Ki Haven teilweise Erfolg. Die übrigen Revisionen bleiben erfolglos.
A. Die Revision des Angeklagten Zur
I. Verfahrensbeschwerden:
1, Die Rügen der rechtsfehlerhaften Ablehnung von
: Beweisamträgen genügen nicht den Erfordernissen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
/!
-5.-
II. Sachbeschwerde:
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand. Sie ist vom Schwurgericht auf § 42 e Abs. 1 und Abs. 2 StGB gestützt worden. Die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 StGB liegen vor. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 42 e Abs. 2 StGB, die gegenüber § 42 e Abs. 1 StGB subsidiär ist (BGH, Urteil von 16. April 1953 - 4 StR 745/52 -; IK 9. Aufl. § 42 e Rdän. 30), bedürfen keiner Erörterung.
Die formellen Voraussetzungen der zwingend vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung sind im angefochtenen Urteil dargelest (S. 59, 60, 64 UA). Auch die materiellen hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangene Lottoschwindel, der Darlehensbetrug und — unter den in diesem Verfahren abgeurteilten Delikten — jedenfalls der schwere Raub sind als erhebliche Straftaten im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bewerten. Der Darlehensbetrug richtete einen schweren wirtschaftlichen Schaden an. Der Lottoschwindel war auf die Herbeiführung eines solchen Schadens gerichtet. Daß die Tat in Versuch stecken blieb, steht der Bewertung als erheblicher Straftat nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 164). Der schwere Raub liegt nach seinem gesamten Unrechtsgehalt im Bereich der oberen Kriminalität. Daß die Symptomtaten (vgl. BGHSt 21, 263, 264) trotz ihrer Verschiedenheit in einem gleichgearteten Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen (zu diesem
-6 -
Erfordernis vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264; BGH
MDR 1957, 562, 563; LK aaO Rdn. ©3), als Ausfluß eines verbrecherischen Hanges erscheinen, der darauf beruht,
daß dem Angeklagten der Wille fehlt, sich "auf ehrliche
Art den Lebensunterhalt zu verdienen" und der: auf Grund bestimmter Persönlichkeitszüge über den Bereich der gewaltlosen Vermögens- und Eigentumsdelikte hinausgreift, hat
das Schwurgericht ebenso festgestellt wie die zunehmende Gefährlichkeit des Angeklagten auf Grund seines Hanges.
B. Die Revision des Angeklagten Anton Tu: I. Verfahrensbeschwerde:
Die Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO ist nicht begründet. Die Zeugin Franziske Ti nat "auf Vorhalt" erklärt, daß sie die Aussage verweigere. Diese Erklärung ist vorgelesen und von der Zeugin genehmigt worden (S, 32 des Protokolls). Daraus folgt, daß unter Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten die Frage geklärt worden ist, ob die Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (vgl. BGHSt 15, 200, 202). Nach der Klärung war die Zeugin kein präsentes Beweismittel mehr.
II. Sachbeschwerde: Die Nachprüfung des Urteils ergab nichts, was den Schuläspruch oder den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft
“ erscheinen ließe.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben.
- 7 -
1. Auf § 42 e Abs. 1 StGB läßt sie sich nicht stützen, weil von den beiden in Betracht kommenden und vom Schwurgericht auch herangezogenen früheren Verurteilungen wegen Diebstahls die erste (durch das landgericht Bielefeld) auch insoweit keine Symptomtaten zum Gegenstand hatte, als Gefängnisstrafen von einem Jahr verhängt worden sind. Ein schwerer wirtschaftlicher Schaden wurde nicht angerichtet. Auch andere bei der Bewertung des Unrechts ins Gewicht fallende Gesichtspunkte lassen die beiden mit der vom Gesetz geforderten Mindeststrafe geahndeten Diebstähle noch nicht als erhebliche Straftaten im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB erscheinen.
2. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 42 e Abs. 2 StGB hat das Schwurgericht zwar nur unzulänglich erörtert. Der Senat kann aber auf der Grundlage der Feststellungen und der Darstellung des Sachverhalts früherer Verurteilungen abschließend prüfen und selbst entscheiden.
Die Heranziehung der in diesem Verfahren abgeurteilten Vergehen der Nötigung und der fortgesetzten Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl in zwei nachgewiesenen Einzelakten (S. 31 UA) wie auch der im Jahre 1972 abgeurteilten strafbaren Handlungen (zwei Vergehen der Urkundenfälschung und ein Vergehen der versuchten Nötigung) scheidet aus, weil diese Taten nur einen mittleren Schweregrad aufweisen (vgl. BGHSt 24, 153, 154; 24, 160, 162). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urkundenfälschungen und die Nötigungsdelikte als Symptomtaten auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil fraglich ist, ob sie und die Wegnahmedelikte - in denen das Schwergewicht der kriminellen Betätigung des Angeklagten liegst (S. 66 UA) - in einem gleichgearteten Verhältnis zu der die Hangtätereigenschaft begrün- ' denden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (vgl. dazu
BGHSL 16, 296, 297; ?1, 263, 264; BGH MDR 1957, 562, 563;
LK anO Rdn. 95) stehen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB unter leranziehung nur der im Jahre 1965 abgeurteilten Delikte und des Verbrechens der Beihilfe zum schweren Raub stößt ebenfalls auf durchgreifende Bedenken.
Die Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter. Sie soll vor allem den gefährlichen Serien täter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung (§ 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder der Verbüßung (§ 42 e Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu entziehen (LK aaO Rän. 30 und 87). Abgesehen davon, daß Gesichtspunkte dieser Art nicht Platz greifen können (für die im Jahre 1964 begangenen Taten ist der Angeklagte im Jahre 1965 bestraft worden und er hat die verhängte Strafe längst verbüßt), steht der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB folgende Erwägung entgegen: Zu dem in diesem Verfahren abgeurteilten schweren Raub leistete der Angeklagte auf Initiativ und unter der Tatherrschaft des Angeklagten ZW nur Beihilfe. Es ist zweifelhaft — und die Zweifel können nach Auffassung des Senats durch weitere Feststellungen nicht behoben werden - ob das, was der Angeklagte als Gehilfe tat, in einen solchen Verhältnis zu seiner Persönlichkeitsstruktur steht, daß es ebenso wie die Diebstahlsdelikte als Ausfluß eines verbrecherischen Hanges erscheint.
C. Die Revision des Angeklagten Aw:
Auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten wurde das angefochtene Urteil materiellrechtlich überprüft. Rechtsfehler haben sich nicht ergeben.
4 -9-
D. Die Revision des Angeklagten Ki: Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Der Strafausspruch kann nicht aufrechterhalten werden. Das Schwurgericht hat in die von ihm verhängte Jugenästrafe eine Geldstrafe von 1 000 DM einbezogen, zu der der Angeklagte als Erwachsener verurteilt worden war. Die Einbeziehung ist unzulässig (vgl. BGHSt 14, 287; BGH, Urteil vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72 -). Durch sie kann der Angeklagte auch beschwert sein. Es ist möglich, daß die Einbeziehung zu einer Erhöhung der Jugendstrafe führte, der gegenüber die Geldstrafe als das geringere Übel anzusehen ist.
Im übrigen ist zur Revision des Angeklagten Ki, soweit sie sich gegen den Strafausspruch und die Zumessungserwägungen richtet, noch zu bemerken: Wenn Jugendstrafe verhängt wird, gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Daß das Schwurgericht die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich versagt hat (S, 82 UA), ist als Berücksichtigung der Bewertung des allgemeinen Strafrechts zu verstehen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH MDR 1972, 431; BGH, Urteil vom 15. August 1973 - 2 StR 317/73 -). Im
- 10 -
Revisionsverfahren kann nicht geltend gemacht werden,
daß das Tatgericht die Umstände, die es dem Angeklagten zugute gehalten hat, noch stärker zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen müssen. Das ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens.
Pfeiffer Loesdau | Pikart
Zipfel Herdegen