Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 15.08.1973 – 2 StR 141/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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15.8

in der Strafsache

gegen

den Maurer Günther K EEE aus Fu geboren am 5. EB 1942 in KO:

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.

August 1973 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. September 1972 im Strafausspruch dahin geändert, daß die Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte war vom 12, Februar bis zum 25. September 1972, also länger als sechs Monate in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH Beschluß vom 30. Mai 1972 - 2 StR 103/72 -, vgl. auch BGHSt 21, 154, 156). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluß.

Schumacher Willns Baumgarten Meyer Knoblich