Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 13.02.1974 – 2 StR 622/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 622/73 BESCHLUSS 131:74

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Stephan KO zu: KB, üort geboren an EB 1551,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Kassel

vom 18. September 1975 im Strafausspruch dahin geändert, daß die Freiheitsstrafe von acht Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte war vom 1. Januar 1973 bis zum 18. September 1973, also länger als acht Monate in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 15. August 1973 - 2 StR 141/73 -; vgl. auch BGHSt 21, 154, 156). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern. Hinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchungshaft muß die Strafkammer noch über die Frage einer Entschädigung befinden (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 StrE6G).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluß.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Baumgarten