Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 25.02.1976 – 2 StR 670/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 670/75 BESCHLUSS AS2H

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Gerhardt Bruno Rudi 0 WW aus OEEEEEEM/ ME, geboren an EEE 1927 in Sm,

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Juni 1975 im Strafausspruch dahin geändert, daß die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte war vom 1. bis 18. Juni 1973 und vom 26. Juni 1973 bis 25. März 1974, also länger als sechs Monate, in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 15. August 1973 - 2 StR 141/73 - mit weiteren Nachweisen). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

- 3-

Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluß.

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer