Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 13.06.1979 – 2 StR 192/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 192/79 BESCHLUSS EC FP

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hüseyin Bi aus Do oe: TEE zeboren am U 1955 in AGB (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung

ALS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. Dezember 1978 im Strafausspruch dahin geändert, daß die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte war vom 15. September bis 19. Dezember 1978, also länger als drei Monate, in Untersuchungshaft. Diese durfte deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 15. August 1973 - 2 StR 141/73 - mit weiteren Nachweisen). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbe-

gründet. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben willms Willms Müller

Meyer Maier