Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 03.07.1974 – 2 StR 295/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 295/74 BESCHLUSS 34.74
in der Strafsache
gegen
den Kellner Kari-Heinz S EB, zuletzt wohnhaft in SEE, zur Zeit unbekannten Aufenthalts in Holland,
geboren am EEE 1939 ir TC,
wegen Nötigung
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. April 1972 im Strafausspruch dahin geändert, daß die
gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten als durch . Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt gilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte war vom 8. Mai 1969 bis zum 22. April 1970, also länger als neun Monate in Untersuchungshaft. Diese durfte, deshalb nicht in vollem Umfange, sondern nur in Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zur Anrechnung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 15. August 1973 - 2 StR 141/73; vgl. auch BGHSt 21, 154, 156). Der Strafausspruch war entsprechend zu ändern. Hinsichtlich des überschießenden Teils der Untersuchung: haft muß die Strafkammer noch über die Frage einer Entschädigung befinden (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG).
- 3 —-
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluß.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten. Meyer