Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 30.05.1972 – 2 StR 103/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF.
2 Sta 103/72 BESCHLUSS 305 | in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Dieter Emil GC EEE , ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 1939 ir EEE.
wegen Unzucht zwischen Männern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. September 1970 im Strafausspruch dahin geändert, daß die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr als durch Untersuchungshaft in gleicher Höhe verbüßt erklärt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und diese Strafe als durch die erlittene Untersuchungshaft, soweit die- ‘se fünf Monate übersteigt, verbüßt erklärt. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet; indessen bestehen gegen den Ausspruch über die Verbüßung der Strafe durch Untersuchungshaft durchgreifende Bedenken.
Nach den Feststellungen (UA S. 5) befand sich der Angeklagte in dieser Sache nach seiner Festnahme am 17. August 1967 vom 18. August 1967 bis zum 29. Januar 1969 in Untersuchungshaft. Die fünf Monate übersteigende
Haft dauerte sonach mehr als ein Jahr. Sie durfte aus diesem Grunde von der Strafkammer nicht in vollem Umfang herangezogen werden. Denn da Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe nur im Verhältnis 1 : 1 angerechnet werden kann, ist es ebenso unzulässig, eine Freiheitsstrafe als durch längere, wie als durch kürzere Untersuchungshaft verbüßt zu erklären (vgl. BGHSt 21, 15h, 156).
Die gegen den Beschwerdeführer erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist deshalb durch Untersuchungshaft in Höhe von ebenfalls einem Jahr verbüßt. Der Senat hat den Strafausspruch entsprechend geändert. Auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels hat die Änderung keinen Einfluß,
Schumacher willms j Müller
Meyer Schauenburg