Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 26.06.1973 – 5 StR 267/72

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den pensionierten Sozialrat Werner K EEE aus DB, | dort geboren am ED 1903,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des iundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26.Juni 1973 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 27.Dezember 1971 gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 2%.Dezember 1971 enthaltene Entscheidung, mit der ihm eine Entschädigung für die die Zeit der Anrechnung übersteigende Untersuchungshaft versagt worden ist, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe - so heißt es in der Urteilsformel weiter - gilt durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt. Dem Angeklagten wird eine Entschädigung für die die Zeit der Anrechnung übersteigenä. Untersuchungshaft versagt.

Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision und gleichzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, dem Verurteilten Haftentschädigung zu gewähren, soweit er nicht verurteilt worden ist. Über die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs.2 StGB entschieden worden. Zu entscheiden ist noch über die nach § 8 Abs.3 StrEG zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist unbegründet.

Das Landgericht hat es ohne Rechtsirrtum abgelehnt, dem Verurteilten für die Zeit der Untersuchungshaft, die die Zeit ihrer Anrechnung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten tibersteigt, eine Entschädigung zu gewähren. Es hat seine Entscheidung (s.UA S.56/57)auf § 6 Abs.1 Nr.1 StrEG in Verbindung mit 8§ 2 Abs.1 und 4 Abs.1 Nr.2 StrEG gestützt

- 3.

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und unter Anführung weiterer Einzelheiten dargelegt, der Angeklagte habe die weiteren Strafverfolgungsmaßnahmen durch sein Teilgeständnis vom 15.Juli 1963 veranlaßt und außerdem wesentliche entlastende Unstände, insbesondere die tatsächlichen Einnahmen aus dem Kinderheim "Sep", im Ermittlungsverfahren verschwiegen, obwohl er sich zu den Beschuldigungen geäußert hat. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist gemäß § 8 Abs.3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs.3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Herrmann Schuster