Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 22.03.1966 – 5 StR 535/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 535/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Sozialrat Werner K NEED zus Pe. dort geboren am EEEEEED 1903;
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.März 1966, an der teilgenommen haben:
"Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Burdesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr . (in als Vertreter der :Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin EB au: Dame als Verteidigerin, Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Werner Keui»
-.wird das Urteil des Landgerichts in Berlin. vom: .7.April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, ‚soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.
Die Sache wird in diesem Umfange an eine andere strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden
nat. .. ” Bu
= Von Rechts wegen =
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Werner Kuss» unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Schon folgende drei Verfahrensverstöße ‚führen zur Aufhebung der Verurteilung:
1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 12.Januar 1965 beantragt, bestimmte in dem Antrage näher bezeichnete Beweise darüber zu erheben, daß die Zeugin IWW, damals Vorsitzende des "Berliner Jugenderholungswerks e.V.", zu dessen Nachteil der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Untreue begangen haben soll, im Mai 1958 den Zeugen PO veranlast hat, eine fingierte Rechnung über einen Betrag von 1.200 DM für eine Erholungsreise von etwa 12-14 Tagen, die gar nicht stattfand, auszustellen, und daß sie den Angeklagten angewiesen hat, die fingierte Rechnung zu buchen und den Gegenwert dem Turnverein Neukölln für die Teilnahme an einem Treffen sozialdemokratischer Turner in Lübeck in der Zeit vom 23. ‚bis zum 26.Mai 1958 zur Verfügung zu stellen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden können, Die so begründete.Ablehnung hält einer verfahrensrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer hatte laut Sitzungsniederschrift die Zeugin L@WB in der Haups.crhardlıng am 3.Dezember 1964 und
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den Zeugen PB in der Hauptverhanälung am 8.Januar 1965 vereidigt. Die in dem Antrage des Verteidigers vom
12.Januar 1965 behaupteten Tatsachen würden aber, wenn man 'sie, wie -die Strafkammer es getan hat, zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, unausweichlich den Verdacht begründen, daß die Zeugin IM und der Zeuge Pie zumindest bei einem Einzelakt der fortgesetzten Untreue, die der Angeklagte in der Zeit vom Dezember 1957 bis zum Februar 1959 zum Nachteil des "Berliner Jugenderholungswerks e.V." begangen haben soll und die u.a. den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise und in derselben Rich- ‘tung wie der Angeklagte mitgewirkt haben. Die Zeugen hätten bei einem solchen Verdacht gemäß § 60:Nr.3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß- Anklage, Eröffnungsbeschluß und Urteil:dem Angeklagten nur sölcke förtgesetzten Untreuechandlungen zur Last legen,
bei denen er Gelder des "Berliner Jugenderholungswerks e.V." zu seinem eigenen Vorteil veruntreute,. Zu der fortgesetzten Untreuetat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, gehören auch solche Einzelakte, durch die der Angeklagte Geld des "Berliner Jugenderholungswerks e.V." zum Vorteil anderer - hier des Turnvereins Neukölln -— veruntreut hat oder
haben soll.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß die Zeugin IM und der Zeuge PB bereits vereidigt worden waren, als die Strafkammer .den Antrag des Verteidigers vom 12.Januar 1965 ablehnte. Der. Umständ, daß sie dies mit der. Begründung getan hat, die behaupteten -Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden; :verpflichtete sie jedenfalls, die Bekundungen der beiden Zeugen fortan so zu behandeln, - als ob die Zeugen gemäß 8:60. Nr.5 StPO unvereidigt geblieben wären. Das hat sie erkennbar nicht getan. Ging die Strafkammer aber davon aus, daß die Zeugen nicht im Sinne des
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§ 60 Nr.3 StPO verdächtig seien, dann war es verfahrens- .. rechtlich unzulässig, den Antrag des Verteidigers vom 12.Januar. 1965 mit der Begründung abzulehnen, die. ‚behaupteten Tatsachen ‘könnten als wahr unterstellt werden.
2. In dem von der Strafkammer als fortgesetzte Untreue ‚in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigten Tatkomplex 1, 2 und 5 der Urteilsgründe hat der Angeklagte den. Vorwurf, Gelder des "Berliner Jugenderholungswerks. e.V." veruntreut
- . und für sich verbraucht zu haben, bestritten. Er. hat :zwar
: ‚eingeräumt, von den Vereinsgeldern, die ‚seinem Privat-
: konto WW dei der Berliner Volksbank zugeflossen sind, Beträge: für ‚private Zwecke abgehoben . zu haben. Zu seiner
.. Verteidigung hat er jedoch geltend gemacht, eine Wiederher- ‚stellung und Entflechtung des bei derselben Bankfiliale
geführten'Vereinskassenkontos @B werde ergeben, daß diese
Entnahmen durch andere,aus seinen sonstigen Privatvermögen
geleistete Zahlungen an die Vereinskasse wieder ausgeglichen
worden seien.
Um’ die Richtigkeit dieser Einlassung zu beweisen, stellte der Verteidiger u.a. die in den Schriftsätzen vom 530.November 1964, 8., 12. und 21.Januar sowie 3. und 11,Februar 1965 enthaltenen näher begründeten Beweisamträge, mit denen er sinngemäß verlangte, .
. einen Buchsachverständigen mit der Überprüfung bezw.
. Wiederherstellung der Kassenbuchhaltung', des Vereins ‚zu. betrauen und ihn zum Beweise dafür zu ‚vernehmen, daß. der Angeklagte in dem Unfange, in dem er von seinem
.- Privatkonto: 85 Vereinsgelder. für sich entnommen: hat,
. anderweitige Privatmittel der Vereinskasse zur Deckung ' voh'Geschäftsunkosten und sonstigen Vereinsausgaben wieder zugeführt habe.
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Hierzu hat die Strafkammer am 15.Februar 1965 den Beschluß
. verkündet, daß die in den vorbezeichneten sechs Schriftsätzen enthaltenen Beweisamträge auf Zuziehung des Buchsachverständigen abgelehnt werden, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um die in ihnen enthaltenen Beweisfragen zu entscheiden.
Damit gab sich der Verteidiger nicht zufrieden und beantragte am 19. und 24.Februar 1965 zu demselben ‚Beweis- ..thema erneut,
. ein Buchsachverständigengutachten zum Beweise dafür
„einzuholen, "daß bei genauer Aufstellung der dem’ Angeklagten zugeflossenen und abgeflossenen Beträge aus dem Vereinskomplex keine Mittel aus diesen fremden Geldern" für Privatzwecke verwendet worden bezw. dem Angeklagten verblieben sind.
Auch diese Beweisamträge lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, daß zur Zusammenstellung der dem Angeklagten zugeflossenen und abgeflossenen Vereinsgelder und zur Beurteilung des vorliegenden Zahlenmaterials ihre eigene Sachkunde ausreiche,
Die so begründete Ablehnung der Beweisamträge widerspricht dem Gesetz, weil sie auf eine Irreführung der Verteidigung und Übergehung des Beweisthemas hinausläuft.
Die Ablehnungsbegründungen geben zu erkennen, daß auch das Gericht die Beweisbehauptung des Angeklagten von der "Zuführung anderweitiger Privatgelder an die Vereinskasse "als erheblich ansah und die hierzu beantragte Vernehmung eines Buchsachverständigen über die Kassenbuchhaltung für ein an sich geeignetes Beweismittel hielt, dessen Heranziehung sich nur wegen der eigenen gerichtlichen Sachkunde . erübrige..
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“In Wahrheit hat das Gericht jedoch die erhebliche
| Beweisbehauptung einfach unberücksiuhtigt gelassen und die beantragte Beurteilung und Rekonstruktion der Vereinskassenbuchhaltung durch einen Büchsachverständigen für undurchführbar erklärt. Denn ausweisiich der Urteilsgründe, hat
es Sich darauf beschränkt, des Angeklagten Privatkonto @B5 zu entflechten, und lastet ihm den Gabei errechneten Fehlbetrag an Vereinsgeldern in Höhe von rund 81 500 DM ohne ‘weiteres als Veruntreuung an mit der Erwägung, daß ‚68 auf das Vereinskassenkonto =: in diesem Zusammenhang nicht ahkomme und die’ Kassenbuchhaältung des Vereins ‚nit den dazu gehörigen Bushungsunterlagen ‚auch nicht mehr zu erstellen sei.
‘Ob die Strafkammer die Anträge mit einer anderen Begründung hätte ablehnen können, hat der Senat hier nicht zu enraeheiden.
3. Ferner hat das Landgericht drei Beweisamträge des Verteidigers, die Sich auf die beiden Betrugsfälle 6 und 8 der Urteilsgründe bezogen, mit fehlerhafter. Begründung abgelehnt.
Mit diesen in der Hangtve ‚rhandlung vom 8. März :1965 gestellten. Beweisamträge en Nr.7, 8 und.9 seines. Schriftsatzes vom 5.März 1965 beantragte der Verteidiger sinngemäß:
. zu 7: vom Senator. ‚für Jugend und, ‚Sport: in Berlin, .. ZU 8: . vom Bundesminister, für. gesambdeutsche Fragen
a. „en Berlin, mies. in nn zu 9: von der Deuts chen Klasnenlotterie in Berlin
"die" Protokolle der "Ahrs 1958 bis 1964 über die. Besprechungen beir. die suneoi.,"scrdpläne für Berlin
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"und die Zuschußgewährung für den Verein sowie die ' Zuschußanträge des Vereins heranzuziehen und zum Beweise dafür zu verlesen, daß die Vorstandsmitglieder, welche die "Anträge unterzeichnet bezw. an den Besprechungen teilgenommen haben, den bezeichneten ' drei Zuschußgebern eine in Wahrheit nicht bestehende '"Mittellosigkeit des Vereins vorgetäuscht haben.
' Das Landgericht hat die drei “Anträge nit folgender Begründung abgelehnt:
Zu 7: "Bs’handelt sich um Aufklärungsanregungen", _ denen das Gericht nicht folgt.
Zu 8 und 9: "Der, Vortrag ist für. die Entscheidung ohne
Bedeutung. "
Wie die Revision mit Recht beanstandet, verstößt die so begründete Ablehnung der Anträge gegen 5: 244 Abs.3 StPO.
Da in dem. Antrag zu Nr. 7 ‚ebenso wie in den beiden anderen Anträgen eine bestimmte Beweistatsache behauptet (Täuschung der Zuschuß gebenden Stellen durch Vorstandsmitglieder des Vereins). und auch bestimmte Urkunden als Beweismittel angegeben werden, stellte der Antrag keine bloße Aufklärungsanregung sondern einen Beweisamtrag dar, der gemäß § 244 Abs.6 StPO nur aus einem der in Absatz 3 des § 244 StPO aufgeführten Gründe hätte abgelehnt werden dürfen.
Die Anträge zu Nr.8 und 9, die sich in formaler Hinsicht von dem Antrag zu Nr.7 nicht unterscheiden, hat das L ndgericht zwar zutreffend als Beweisamträge behandelt. Auch die hierzu gegebene Ablehnungsbegründung hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Bedeutungslosigkeit muß der ablehnende
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- 9. Gerichtsbeschluß nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben, ob die Beweistatsache nach Ansicht des Gerichts ‚aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bedeutung los ist, und. zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten die hierfür maßgebenden. Erwägungen mitteilen (BGHSt 2,284; NJW 1953,35; OGHSt 3,141; 1 StR 622/59 vom 15.Dezember 1959 S. 3). Dies war. auch hier erforderlich, weil die Gründe, aus denen das Landgericht die Beweisbehauptungen für bedeutungslos hielt,. für die Verfahrensbeteiligten ohne ausdrückliche Bekanntgabe nicht erkennbar waren.
Der Senat. kann nicht ausschließen, daß. ‚die. Verurteilung des Angeklagten auf den unter 1 bis 3 dargelegten Verfahrensverstößen beruht.
Ob und gegebenenfalls in welchen Umfange auch die weiteren Revisionsrügen (Verfahrens- und Sachrügen) durchgreifen würden, braucht hiernach nicht mehr erörtert zu werden. |
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und im wesentlichen auch in ihrer Begrüridung den Anträgen und Aus führungen des Generalbundesanwalts.
| Koftka E Schmidt \ 'Siemer Schmitt Börker 2