Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 06.06.1973 – 2 StR 535/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
_BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 55/2 URTEIL in der Strafsache gegen .
den Statiker Aribert S EEE aus Bram, geboren an BD. WEB 1933 in Dem, u |
wegen Sachbeschädigung u.a.
Der 2. Strafsenat: des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Richter .an Bundesgerichtshof Kirchhof als Vorsitzender, die Richter am Pundesgerichtahof Mayr Dr. Müller Dr. Meyer Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. END | '. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MB aus GEREEEED als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte 5 als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
‚das Urteil des Landgerichts in Bremen
vom 22. März 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer - Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
. andere Strafkamner des Landgerichts zU- rückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
‘Von Rechts wegen
ST - 3.
Gr ünde:s
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführung einer Explosion in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung, wegen Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens und wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Reihe von Gegen- ‚ständen eingezogen. Von weiteren Vorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte zerschoß in einem Fall und zertrünmerte mit einem Stein in einem weiteren Fall die Schaufensterscheibe eines Sex-Shops in Bree. In drei Fäl-
_ len warf er eine Schaufensterscheibe eines anderen Br®- m Sex-Shops mit Steinen ein. In einem weiteren Falle zerstörte er Scheiben beider Geschäfte durch Steinwürfe. Der Angeklagte wollte damit gegen die Verbreitung von sexuellen Darstellungen vorgehen und die Öffentlichkeit wachrütteln. Als die von ihm erhoffte öffentliche Diskussion ausblieb, faßte er den Plan, die beiden Geschäfte in die Luft zu sprengen, Er warf in einen der Läden Treibstoffkanister und einen selbstgefertigten. Sprengkörper, der jedoch nicht zündete. Die Zerstörung des anderen Geschäftes verschob er auf den nächsten Tag, als er in der Nähe des Gebäudes Passamten bemerkte. Der dann in die Geschäftsräume geworfene Sprengsatz explodierte mit großer Wucht und verursachte entsprechend der Absicht des Angeklagten einen Brand.Inventar und Scheiben wurden zerstört. An in der Nähe liegenden Gebäuden zersprangen Fensterscheiben. Als beide Sex-Shops schon wenige Tage später den Verkauf fortsetzten, entschloß sich der Angeklagte, den mißlungenen Bombenwurf zu wie-
derholen. Er fertigte dazu einen weiteren Sprengkörper, wurde jedoch vor Ausführung der Tat festgenon-
| Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. = nn |
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht verneint, daß das Handeln des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, daß zur Tatzeit in den Läden Schriften und Abbildungen verkauft und in den Schaufenstern gezeigt wurden, deren Verbreitung und Ausstellung nach § 184 Abs. 1 StGB verboten ist. Dennoch sind “die objektiven Voraussetzungen der Notwehr entgegen der Ansicht der Revision nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in. den gegen § 184 Abs. 1 StGB verstoßenden Schaufensterauslagen ein Angriff im Sinne des § 53 StGB zu sehen ist, ob die Abwehr eines solchen Angriffs allein dem Staat und öffentlichen Behörden zusteht und nicht von einer Einzelperson wahrgenommen werden kann (vgl. BGHSt 5, 245), ob auch der Angeklagte als hier selbst angegriffene Person zur Abwehr berechtigt sein konnte und ob schließlich eine mögliche Notwehrlage für den Angeklagten nicht deshalb entfallen würde, weil er sich zu seinen Taten freiwillig in den Wirkungsbereich der Schaufensterauslagen begeben hatte, Soweit überhaupt eine Notwehrlage vorgelegen haben könnte, hat der Angeklagte sich jedenfalls nicht im Rahmen der notwendigen Verteidigung (§ 53 Abs. 2 StGB) gehalten. Die von ihm gewählte Zerstörung nicht unerheblicher Sachwer-
te war nicht das zur Verteidigung erforderliche Nittel. Art und Maß der Abwehr haben sich an der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs auszurichten. Die angemessene Abwehr von mit der Strafdrohung des § 1§ 4 StGB bewehrten Störungen der öffentlichen Ordnung ist die Einschaltung der dem Legalitätsprinzip unterliegenden Strafverfolgungsbehörden, die Mobilisierung der. öffentlichen Meinung wie z.B. durch die vom Angeklagten - allerdings anonym - durchgeführte Plakataktion oder die Anrufung des Gerichts im zivilrechtlichen Verfahren. Alles, was über diese und etwaige gleichwertige Mittel hinausgeht, übersteigt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schon aus diesem Grunde scheidet auch ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG als Rechtfertigungsgrund aus. |
Das Urteil: muß dahin verstanden werden, daß sich _ der Angeklagte durch die Schaufensterauslagen auch persönlich angegriffen fühlte und diesem Angriff begegnen wollte. Trotzden hat die Strafkammer, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, einen Irrtum des Angeklagten über die Grenzen des Notwehr- und Widerstandsrechts ausgeschlossen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Schon Herkunft und Ausbildung des intelligenten Angeklagten sprechen gegen einen Irrtum. Daß bei ihm das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit seines Handelns vorhanden war, wird vollends aus der heimlichen Vorbereitung und Durchführung der Taten deutlich. Der Angeklagte hat alles getan, um die Entdeckung seiner Urheberschaft der Sachbeschädigungen und Explosionen zu erschweren. Er hat die Herstellung der Sprengsätze mehrere Wochen geplant, die Zutaten für das verwendete Schwarz-
pulver und die Einzelteile der Bombenkörper in mehreren Geschäften, zum Teil in kleineren Mengen, an ver-
‚. schiedenen Tagen gekauft. Er hat die meisten der Taten nachts ausgeführt und einen Sprengstoffanschlag um einen Tag verschoben, als er Passamten in der Nähe des ° Tatortes bemerkte und baldige Entdeckung befürchtete. Indiesem Falle vergewisserte er sich zudem vor der Tat noch, daß der Laden nicht durch eine Alarmanlage gesi-
: chert war.
Der gesamte Strafausspruch kann dagegen keinen Be- ' stand haben. Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte mit seinen Taten einer "persönlichen sittlichen Anschauung" Nachdruck verleihen wollte. Diese Erwägung steht im Gegensatz zu dem festgestellten Motiv des Angeklagten, ein Fanal zu setzen und die Öffentlichkeit auf einen Mißstand hinzuweisen. Das 1&ßt sich.nur dahin verstehen, daß der Angeklagte eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bekämpfen wollte, wenn auch mit völlig verfehlten Mitteln. Darüber” hinaus handelt es sich bei. der Meinung, daß die Schaufensterauslagen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellten, angesichts der. Strafvorschrift des § 18 StGB keineswegs lediglich um eine persönliche sittliche Anschauung. Schließlich ist es kaum vorstellbar, daß eine solche - sogar vom Gesetzgeber geteilte - Vorstel- ‘lung einen Strafschärfungsgrund abgeben könnte.
' Die gesamten Strafzumessungserwägungen erwecken im übrigen den Verdacht, daß naheliegende Milderungs- _ gründe nicht berücksichtigt worden sind. So hat sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang weder damit auseinandergesetzt, daß der. Angeklagte vor den Sprengstoffde-
likten mit der Plakataktion einen anderen Weg, die Öf- ‘fentlichkeit anzusprechen, gesucht hat, noch, daß die - Strafverfolgungsbehörden bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils gegen die Schaufensterwerbung und den Verkauf in den Sex-Shops von sich aus nichts unternommen haben.
Kirchhof : . Mayr Müller :
Richter Dr. Meyer ist
im Urlaub ortsabwesend und verhindert, zu unterschreiben.
Kirchhof | Schauenburg
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