Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 05.06.1973 – 4 StR 222/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 222/73 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Automatenaufsteller Manfred LUMEEEEEEENED zu: Fu bei KB dort geboren an EEEEEEEEEED 1948,
wegen Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, =”
die Richter am Bundesgerichtshof
Mayr,
Dr. Dr. Spiegel,
Hürxthal und
Salger
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin REED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bonn vom 27. November 1972
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall II 2 b der Urteilsgrlünde nur wegen Führung eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird,
2. im Strafausspruch in diesem Fall sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründez
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei und wegen versuchten Diebstahls richtet. Hierzu enthält die Revisionsrechtfertigung nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
Rechtlich nicht haltbar ist dagegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II 2 b der Urteilsgründe. Sie beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, fuhr in den ersten Morgenstunden des 7. Juli 1971 mit einem BMW 2800, der ihm nicht gehörte, in die Nähe des Werks FORD der IGEEEEED-NENEED AC Dei ICE. Dort brach . er zwei Bauwagen auf, die am Straßenrand standen. Dabei wurde er von den Werkschutzleuten WB und Ku des
Werks FOEEEEEER beobachtet. Die beiden fuhren mit einen
Moped, das WEEEEEB lenkte, zu den Bauwagen. Als sie noch
etwa 4O Meter entfernt waren, sprang der Angeklagte aus
einem der Wagen heraus, stieg in den BMW und fuhr los. Die Werkschutzleute und der Angeklagte fuhren aneinander vorbei. Der Angeklagte kehrte sodann unter Benutzung eines abzweigenden Feldwegs um. Die Werkschutzleute wendeten ebenfalls und wollten zum Werk zurlickfahren. Der Angeklagte fuhr nunmehr
im ersten Gang und mit Fernlicht von seiner rechten Fahrbahnseite schräg nach links auf das ihm entgegenkommende Moped
zu. Dadurch brachte er, wie es im Urteil wörtlich heißt, den Fahrer und den Beifehrer des Mopeds "in Bedrängnis". Er war sich dessen bewußt, daß er sie "einer gewissen Gefshrenlage" aussetzte, vertraute aber darauf, daß es zu keinen Zusannenstoß kommen werde. Der Fahrer des Mopeds wich etwas nach rechts aus und gab Gas. Der Angeklagte fuhr dicht an dem Moped vorbei, wendete und fuhr den Werkschutzleuten bis zum Werktor nach, ohne sie weiter zu gefährden. Dann entfernte er sich.
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar beschränkte sich, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, des Tun des Angeklagten nicht auf bloßes, sei es auch grob fehlerhaftes, Verhalten im fließenden Straßenverkehr. Vielmehr hat er unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs dieses zu einem vorsätzlichen verkehrsfremden Eingriff, nämlich dazu benutzt, um die beiden Männer, möglicherweise aus Verärgerung darüber, daß sie ihn entdeckt hatten, "in Bedrängnis zu bringen", ohne durch die Verkehrslage irgendwie zu einem solchen Verhalten veranlaßt worden zu sein.
Demnach wäre sein Vorgehen an sich nicht nach § 315 c StGB, sondern nach § 315 b StGB zu beurteilen (BGHSt 23, 4, 6). Jedoch setzt der Tatbestand dieser Strafbestimmung nach
der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung außerdem voraus, daß ein "Eingriff" in den Straßenverkehr, also eine gewichtige Einwirkung von außen oder eine nicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten zu wertende grobe Einwirkung eines Verkehrsteilnehmers vorliegen muß (BGHSt 22, 365, 366; VRS 40, 104, 105). Der Eingriff muß den in § 316 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen Verhaltensweisen ähnlich und ebenso gefährlich sein. Diese einschränkende Auslegung der Strafvorschrift ist durch das Erfordernis der tatbestandlichen Bestimmtheit geboten.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nach den Feststellungen des Schwurgerichts hie! nicht erfüllt. Weder war das Vorgehen des Angeklagten nach Art und Gefährlichkeit den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen Eingriffen vergleichbar, so wie etwa das bewußte Zufahren auf einen Polizeibeamten oder einen anderen Fußgänger mit hoher Geschwindigkeit, um diese zur Freigabe des Weges zu nötigen, oder das Abdrängen eines anderen schnell fahrenden Fahrzeugs, noch hat der Angeklagte den Mopedfahrer und seinen Beifahrer wirklich ernstlich gefährdet. Er hat sie nur, seiner begrenzten Absicht entsprechend, "in Bedrängnis gebracht", indem er im ersten Gang, also langsam auf sie zufuhr. Er hat sie zwar "einer gewissen Gefahr" ausgesetzt. Dieser konnte aber der Mopedäahrer ohne besondere Schwierigkeit durch Ausweichen und Gasgeben begegnen. Solche Fälle weniger schwerwiegender Eingriffe
und leichterer Gefährdung werden von § 315 b StGB nicht erfaßt. Sie sind nur als Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zu beurteilen. In Betracht kommen hier als verletzte Verkehrsvorschriften die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Satz 3 StVO. Da die Tat des Angeklagten aber zugleich den Tatbestand eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt, ist nach § 17 OWiG nur diese Strafvorschrift anzuwenden, so daß sich eine Prüfung erübrigt, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, weil von einer neuen Verhandlung keine Feststellungen zu erwarten sind, die zu einer Verurteilung nach § 315 b StGB führen könnten.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II 2 b und des Ausspruchs über. die Gesamtstrafe zur Folge. Auch über die Bestimmung. einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat das Landgericht neu zu entscheiden. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ist zu beachten, daß nicht die durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. August 1971,
sondern die durch Urteil des Landgerichts’ Köln von diesem Tage verhängte Strafe einzubeziehen ist.
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger