Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 22.05.1973 – 1 StR 156/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 156/73 BESCHLUSS

12,5,

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Osman T EB zus NEW, geboren am & GEB 1957 in OS (AU), zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlich unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

19. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Das Landgericht hatte die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß § 172 GVG ausgeschlossen. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis, daß die Öffentlichkeit nach der Vernehmung wiederhergestellt worden ist. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt worden ist (§ 274 StPO). Die nach Eingang der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1973 kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, da sie einer erhobenen Verfahrensrüge nicht nachträglich die Grundlage entziehen kann. Anderenfalls würde dem § 274 StPO ein wesentlicher Teil der vom Gesetzgeber gewollten Bedeutung genommen werden (BGHSt 2, 125; BGH LM StPO § 274 Nr. 3).

Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Revisionsrügen eingegangen werden muß.

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