Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 03.02.1976 – 5 StR 22/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Monteur Detlef W ge au: rm, geboren am HB 1934 in ze,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Nötigung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3.Februar 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20.0ktober 1975
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung, des Diebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist,
b) in allen Strafaussprüchen mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das
Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Im letzten Fall (Widerstand gegen Polizeibeamte) muß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen. § 241 StGB steht nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz zu § 113 StGB (RGSt 54,206; BGH Beschluß vom 24.Mai 1973 - 4 StR 210/73 - bei Dallinger in MDR 1973,902).
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt dazu, nicht nur die wegen der Widerstandstat verhängte Einzelstrafe, sondern alle Strafaussprüche aufzuheben. Da der Angeklagte u.a. wegen einer gegen seine Mutter begangenen Nötigung verurteilt worden ist, kann der Schuldspruch wegen Bedrohung auch die Strafen für die gegen die Mutter gerichteten Taten beeinflußt haben.
- 3.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Der neu entscheidende Tatrichter ist durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 358 Abs.2 Satz 2 StPO).
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann