Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 15.05.1973 – 5 StR 127/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. vw
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Elektriker Sadi Ö GE :.: :EED, geboren am Em 953 in u Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster
in der Sitzung vom 15.Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt WW ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEW aus GEB 215 Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte 215 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Dezember 1972
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, sondern wegen Beihilfe zum schweren Raub (§ 8 249, 250 Abs.1 Nr.1, 49 StGB) verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Zur Festsetzung der Strafe wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-)-
Gründe§
Das Landgericht hat den Zıgeklagten wegen Beihilfe zu einem von seinem Landsmann PB begsangenen besonders schweren Raub zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen folgten PB und der Angeklagte dem Homosexuellen MB in dessen Wohnung. Dort tranken sie drei Coca-Cola und Weinbrand.
PO una VB tauschten Zärtlichkeiten aus.
Der Angeklagte schlief vorübergehend ein. Als er aufwachte,
war ME betrunken. PB sagte in seiner Mutter-
sprache zum Angeklagten: "Er hat so schöne Sachen, vielleicht
hat er auch Geld, komm, wir wollen ihn töten". Der Angeklagte will PB jeäoch zu verstehen gegeben haben, daß MED betrunken sei und man ihn nicht zu töten brauche. Darauf erwiderte PD, daß er das dann allein tun werde. Er würgte ME unä erärosselte ihn mit einer Schnur. Der Angeklagte sah dabei zu. Erst nach dem Tod des Opfers beteilig“e er sich nachweisbar an der Tat. Er half beim Zusammensuchen und beim Wegschaffen des Raubgutes. .
1. Soweit die Revision bezweifelt, daß PD Nor& in Tateinheit mit besonders schwerem Raub begangen hat, sind ihre Angriffe offensichtlich unbegründet.
Wie bereits das Reichsgericht wiederholt entschieden (DJZ 1932,612 und HRR 1932 Nr.1523) und auch der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (LM Nr.2 zu § 250 StGB; NJW 1973,377), können nach § 251 StGB dem Mittäter oder Gehilfen eines Raubes die tödlichen Folgen der von einem anderen Tatbeteiligten verübten Gewalt nur zugerechnet werden, wenn er diese Gewaltanwendung - zumindest bedingt - gewollt hat.
Das hat das Landgericht nicht feststellen können. Es geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte die Tötung des Mi und damit auch die von PAD zesen diesen verübte Gewalt nicht gewollt, vielmehr sich erst nach dem Tod des Opfers an der Tat beteiligt hat. Daher können ihm die Folgen der Gewaltanwendung nicht nach § 251 StGB zugerechnet werden.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub kann dä’er nicht bestehenbleiben. Da der Sachverhalt erschöpfend dargelegt ist und weitere Feststellungen auch in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Senat von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern. $.265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub nicht anders und wirksamer verteidigen können, als er es gegen den Vorwurf der Beihilfe zum besonders schweren Raub getan hat.
4. Damit war auch der Strafausspruch aufzuheben. Das Landgericht hat ihn neu auf der Grundlage des berichtigten Schuldspruchs zu treffen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster