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BGH Urteil vom 15.05.1973 – 1 StR 110/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 110/73 URTEIL X y on

in der Strafsache gegen den Arbeiter Giuseppe S aus E >» geboren an 9. EEEB 19:5 in zew/s:o en (TEE) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die . Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung von 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus &B- aD als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WED ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart

vom 12. Oktober 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte

den Lagerarbeiter Oskar Sch, der ihn zuvor mit gleichgeschlechtslichen Berührungen bedrängt hatte, vor

der geöffneten Haustür durch mehrere Messerstiche tödlich verletzte. Der Angeklagte billigte dabei, daß er mit jedem der beiden auf die Brust des Opfers gerichteten Stiche den Tod Schi herbeiführen konnte (UA .

Ss. 41, 19). Er handelte danach mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Die Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten _ wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das Schwurgericht gelangt auf Grund einer Reihe von Beweis-- anzeichen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ' Engell zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte in der Tatnacht "keinesfalls erheblich angetrunken war" (UA S. 15). Welche Alkoholmenge er im Verlaufe des Tattages zu sich 'nahm, war nicht mehr "genau erfaßbar" (UA S. 16). Der Angeklagte flüchtete nach der Tat. Eine Blutentnahme fand nicht statt. Das Schwurgericht war danach nicht gehindert, Schlüsse auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit aus anderen von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen. Dazu gehören die von den Zeugen PB, SED unı Ken bekundeten Umstände, die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seine Erinnerungsfähigkeit. "Hinzu kommt", daß das Schwurgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebene Trinkmenge für unglaubhaft hält, weil sie, wie der Sachverständige errechnet hat, einen Blutalkoholgehalt von 4 %o ergeben würde, der tödliche ‚Wirkung haben kann (UA S. 16).

Die gegen diese Darlegung des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Einer genauen Mitteilung des vom Angeklagten behaupteten Alkoholverzehrs

bedarf es nicht. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehalten, das tatsächliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Angaben des Angeklagten ' und seines Verteidigers, in allen Einzelheiten wiederzugeben (BGH GA 1961, 172). Schließt er sich dem Qutachten eines Sachverständigen ohne eigene Erwägung an, so hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Schlußfolgerungen des Sachverständigen im Urteil anzuführen (BGHSt 7, 238; 12, 311). Das angefochtene Urteil enthält aber sowohl eigene Erwägungen des Gerichts als auch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens. Der Inhalt der Behauptung des Angeklagten über seinen außergewöhnlichen Alkoholverzehr ist keine Anknüpfungstatsache, weil weder der Sachverständige ihn übernommen noch das Gericht ihn festgestellt hat. Das Gericht hält ihn vielmehr für frei erfunden. Erörtert der Sachverständige zusätzlich zu den tatsächlichen, die Entscheidung tragenden Schlußfolgerungen eine hypothetische, auf den erfundenen Angaben des Angeklagten beruhende Möglichkeit, um ihre Abwegigkeit darzutun, so zwingt diese Zusatzerwägung das Gericht nicht dazu, die Behauptung in allen Einzelheiten wiederzugeben.

Daß der Sachverständige und, ihm folgend, das Gericht bei ihren tatsächlichen Schlüssen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben, ergeben die auf die Sachrüge hin allein zu berücksichtigenden . Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Sachverständige beim Zugrundelegen \

der Abbauwerte allgemeingültige wissenschaftliche Erfahrungssätze außer acht gelassen hat. Die von der Revision vorgenommene eigene Berechnung des Blutalkoholgehalts findet in den Feststellungen keine Stütze.

II. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen - _ Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen des § 51. Abs. 2 StGB sind in rechtlich unangreifbarer Weise verneint. Gegen die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 213 StcB- begünstigt den in "gerechtem Zorn" handelnden Totschläger. Daran fehlt es, wenn der Täter zu der schweren Kränkung durch _ den später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlaß gegeben hat. Das ist hier der Fall. Der Angeklagte ging bewußt auf die gleichgeschlechtlichen

. Handlungen Sch ein. Er legte in der Gaststätte zeitweise die rechte Hand auf einen Schenkel Schönleins (UA S. 6) und verließ das Lokal zusammen mit ihm Hand in Hand wie ein Liebespaar (UA S. 7). In Kenntnis des gleichgeschlechtlichen Begehrens des Schönlein begab er sich mit ihm nachts in dessen Wohnung. Ein Grund zu Empörung und

Zorn bestand für ihn danach wegen. der zudringlichkeit

. Schönleins nicht.

Generalpräventive Gesichtspunkte darf das Gericht im Rahmen des § 13 StGB berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70; vom 30. Januar 1973 - 1 StR 551/72). Dazu gehört auch die Erwägung, die Strafe solle angesichts der besorgniserregenden Zunahme der Totschlagsdelikte durch ausländische Messerstecher abschreckend wirken (UA S. 29). Der Tatrichter hat damit nicht der Ausländereigenschaft des Angeklagten straferhöhende Bedeutung beigemessen (dazu BGH NJW 1972, 2191 Nr. 13)»

sondern allgemein auf eine kriminologische Erscheinung.

hingewiesen, der er entgegenwirken will. Darin liegt |

kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Behauptung

der Revision, die vom Schwurgericht genannten Delikte

‚hätten nicht zugenommen, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen.

Loesdu Ms | Pikart

Woesner . Zipfel