Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 17.08.1977 – 2 StR 209/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 209/77 URTEIL A277
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz S EEE zus
BED HE, zeboren am EEE 19.5 ir HE Kreis Me, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags u.a.
2. 21
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus FB und Rechtsanwalt Dr. EEe aus 1CEEEEEEEED als Verteidiger, Justizangestellte Een als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Fulda vom
10. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
- Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einen besonders schweren Fall und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seine Revision mit Zustimmung des Vertreters der Bundesanwaltschaft auf den Strafausspruch im Falle des Totschlags beschränkt, Damit sind Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig. Im Falle des Totschlags ist die Beschränkung auf den Strafausspruch nicht wirksam, weil hier eine getrennte Prüfung der Schuld- und Straffrage nicht möglich ist. Der Tatverlauf, insbesondere der Anlaß zur Tat sind nicht eindeutig festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen wollten der Angeklagte und die am Tattage 13 Jahre und 5 Monate alte Veronika So» miteinander geschlechtlich verkehren, wie es schon vorher mindestens dreimal geschehen war. Nachdem Zärtlichkeiten ausgetauscht worden waren und Veronika den Unterkörper frei gemacht hatte, bemerkte der Angeklagte, daß sie eine Monatsbinde trug. Er war deshalb angeekelt, weigerte sich, die Zärtlichkeiten fortzusetzen, und wandte sich von Veronika ab.
Von dem weiteren Geschehen bis zum Tode des Mädchens steht nach dem Urteil nur fest, daß Veronika nicht von ihm ablassen wollte und es zu einem Wortwechsel kam. In dessen Verlauf stieß der Angeklagte Veronika von sich, packte sie sodann mit beiden Händen am Hals und würgte sie mindestens zwei bis
fiinf Minuten mit aller Kraft, wodurch der Tod eirtrat. Dazu, wie es zu dem Tode YVeronikas gekommen ist, hatte
der Angeklagte sich im Verlauf des Verfahrens häufig mit wechselnden Behauptungen eingelassen, die sich zum größten Teil widersprachen, zum Teil aber auch ergänzen konnten. Die Strafkammer hat, ohne sich mit den Angaben des Angeklagten im einzelnen auseinanderzusetzen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, meint aber, diese sei nicht mit Sicherheit
zu widerlegen. Sie ging dahin, Veronika habe nicht von ihm ebgelassen und auf ihm liegend versucht, sein Glied bei sich einzufihren. Es sei dann zu einem Wortwechsel gekonmen und er habe Veronika von sich weggedrückt. Das Mädchen sei daraufhin nach unten gerutscht und habe in seinen Geschlechtsteil gebissen und sich darin festgebissen. Außerdem habe es ihm mit der Hand die Hoden gequetscht. Weil
er dabei "so unheimliche Schmerzen" gehabt habe, habe er Veronika mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Armaturenbrett gedrückt, Er wisse nicht, wie lange er zugedrückt habe,
Die gesamte Rinlassung des Angeklagten war in sich unstimmig. Von welcher Art der Wortwechsel war, wird nicht erörtert, obwohl eine frühere Einlassung des Angeklagten. dahin ging, er habe sich vor dem Periodenblut Veronikas geekelt und sei deswegen von ihr zynisch ausgelacht worden (UA Bl. 12). Andererseits will er nach seiner Weiperung, die begonnenen Zärtlichkeiten fortzusetzen, "ein paar Mal eingeduselt sein" (UA Bl. 9). Veronika hatte sich nach der letzten Einlassung des Angeklagten in dessen Geschlechtsteil festgebissen, was länger dauert, und mit der
Hand die Hoden gequetscht. Bei der Prüfung der Einsichts-
mn
ıınd Hemmunssfähigkeit geht die Strafkammer jedoch davon aus, daß dem Angeklagten nur für einen kurzen Augenblick Schmerz zugefügt wurde, ohne daß sie dabei noch auf den Grad der vom Angeklagten behaupteten Schmerzen eingeht
(UA Bl. 17). Früher hatte der Angeklagte den angeblichen Biß überhaupt nicht erwähnt und behauptet, Veronika sei
so unglücklich auf ihn zu liegen gekommen, daß sie ihm dabei den Hodensack eingeklemmt und unbeabsichtigt einen stechenden Schmerz zugefügt habe. Tr habe in einer instinktiven Abwehrbewegung versucht, Veronika wegzudrücken, und sie dabei um den Hals gefaßt. Bei diesen wechselnden Einlassungen mußte die Strafkammer versuchen, sich im Wege freier Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem tatsächlichen Geschehen zu verschaffen (vgl. BGHSt 10,: 208; BGH, Urt. vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 371/68 -). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verpflichtete sie nicht dazu, Behauptungen, die sich nicht sofort und mit letzter Sicherheit widerlegen ließen, hinzunehmen und dem Urteil zugrunde zu legen. Es war vielmehr ihre Aufgabe, unbewiesene Behauptungen des Angeklagtan auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sie mit dem übrigen Beweisergebnis zu vergleichen und sich gegebenenfalls auch gegen sie zu entscheiden. Nur dann, wenn sie bei erschöpfender Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung von einem für den Schuld- oder Strafausspruch wichtigen Verlauf des Tatgeschehens gewinnen konnte, mußte und durfte sie von dem für den Angeklagten günstigster Tatablauf ausgehen.
Darauf, daß die Strafkammer die in der Hauptverhandlung aufgestellten Behauptungen des Angeklagten zu den zur
Tötung Veronikas führenden Vorgängen, insbesondere zu dem
Biß und dessen Veranlassung ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann die Entscheidung im Falle des Totschlags zum Nachteil des Beschwerdeführers beruhen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe die Situation in seinem Personenkraftwagen selbst herbeigeführt, bei den geschlechtlichen Spielereien selbst mitgemacht und sei deshalb nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden. Dem ist dann zuzustimmen, wenn die Mißhandlung Ausdruck einer übersteigerten Sexualität war, die der Angeklagte in dem
Kind geweckt und durch die sexuellen Spielereien bei dem neuen Zusammensein akut zur Wirkung gebracht hatte. Die vom Angeklagten bei Veronika ausgelöste geschlechtliche Begehrlichkeit konnte sich so stark geltend machen, daß sie aus ihrer Erregung heraus die schmerzhafte Verletzung zufügte. Dann hat der Angeklagte in der Tat die Mißhandlung selbst verschuldet, d.h. dem Opfer hierzu im gegebenen Augenblick durch sein eigenes Verhalten genügenden Anlaß gegeben (vgl. OGHSt 2, 340, 342; BGHSt 21, 14; BGH, Urteile vom 15. März 1973
- 1 StR 110/73 - und vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - Lange in LK 9. Aufl. § 213 Rdn. 3). Darüber, ob es sich so verhielt, hat sich jedoch die Strafkammer, die mit der ungeprüften Hinnahme der Einlassung des Angeklagten dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" Genüge zu leisten glaubte, ersichtlich keine Überzeugung gebildet. Hätte dagegen Veronika dem Angeklagten den Biß erst nach dem Abklingen ihrer sexuellen Erregung und unabhängig hiervon beigebracht - etwa aus Verärgerung darüber, daß sie ihren Willen nicht hatte durchsetzen können -, dann hätte die Mißhandlung so sehr außerhalb dessen gelegen, wozu der Angeklagte dem Mädchen aufgrund seines
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eigenen Verhaltens Anlaß geben konnte,daß sie ihm nicht als selbstverschuldet zugerechnet werden könnte. Da mithin die Nichtanwendung des § 213 StGB auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruht, war die Verurteilung im Falle des Totschlags und damit zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird es Aufgabe des Gerichts sein, den Tatverlauf möglichst weitgehend aufzuklären. Dabei wird es die wechselnden Einlassungen des Angeklagten gegeneinander abzuwägen haben. Sollte es über den Hergang der Tat und die Veranlassung dazu im Wege der freien Beweiswürdigung keine Feststellung treffen können, muß es nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem für ihn günstigsten Fall ausgehen.
Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer