Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 11.04.1973 – 2 StR 42/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung auch ohne Verzicht auf das Verweigerungsrecht verwertbar, wenn der Aufenthalt des Zeugen nicht ermittelt werden kann.

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

StPO §§ 52, 251 Abs. 2, § 252

Die Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung auch ohne Verzicht auf das Verweigerungsrecht verwertbar, wenn der Aufenthalt des Zeugen nicht ermittelt werden kann.

BGH, Urt. v. 11. April 1973 - 2 StR 42/73 - LG Bremen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR MOB URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Peter Rudi N EB aus Drap-CB, geboren am. EB 1943 in ReMEEEE,

zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen Diebstahls

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat iurch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kivchhof, Dr. ‚Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 11. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. GEB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär w als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht. erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom

414. Juli 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rech.smittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier schweren Fällen unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Schraubenzieher eingezogen.

Seine wirksam auf die Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe beschränkte (vgl. BGH NW 1952, 273) Revision, mit der er nur die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist unbegründet.

Der von ihm behauptete Versto) gegen die SS S2, 251, 252 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hatte zum Fall II 53 der Urteilsgründe den Kriminalobermeister EEE sowie den Kriminalhauptmeister Juin über die Bekundungen vernommen, die von der Ehefrau des Angeklagten, Frau N, gelegentlich einer Hausdurchsuchung auf Befragen der Polizeibeamten gemacht worden waren. Zum Fall II 4 hatte das Landgericht das Protokoll über die Vernehmung von Frau NPD durch Staatsanwalt H@EP verlesen und diesen auch selbst als Zeugen über die von ihr damals gemachten Aussagen gehört. Frau N» _ war zur Zeit der Hauptverhandlung unbekannten Aufenthalts und hatte deshalb nicht als Zeugin geladen werden können, Im Urteil (Bl. 6) heißt es: "Wahrscheinlich hat sie nit dem Jugoslawen U SED die Bundesrepublik verlassen." Aus den Akten (Bl. 78 R) ergibt sich, daß gegen sie selbst in einem anderen Verfahren Anklage erhoben und sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Unter diesen Umständen war die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO sowie die Vernehmung der Verhörspersonen zulässig. Beiden Maßnahmen stand nicht entgegen, daß Frau NEW als Ehefrau des Angeklagten nach 5 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen wäre. Dieses Recht zwang das Landgericht nicht, das Verfahren auszusetzen, bis der Aufenthaltsort von Frau IP ermittelt und geklärt wäre, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wolle oder nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß wegen des Verwertungsverbots des § 252 StPO (vgl. BCHSt 2, 99, 103 ff; 7, 194 f; 11, 338 f; 13, 394 £; 18, 146, 148 f£) eine Vernehmung von Verhörspersonen erst dann zulässig ist, wenn Gewißheit darüber besteht, daß der Zeugnisverweige-

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7, 196, 196; BGH Urteil vom 3. Juli 1959 - 5 Stk 268/55 -). In allen diesen Fällen war jedoch der betreffende Zeuge erreichbar, so daö er gefragt werden konnte, ob er das Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen wolle. Eine solche Möglichkeit fehlt dagegen, wenn sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann und er dem Gericht auch nicht schriftlich seine Entscheidung über sein Zeugnisverweigerungsrecht mitteilt (vgl. hierzu BGHSt 21, 12 f). Wollte man auf einen derartigen Fall jenen Grundsatz anwenden, so

‚rungsberechtigte zur Aussage bereit ist (BEHSt 2, 110 75

würde der unerreichbare Zeuge zum Herrn des Verfahrens, Von seinem Verhalten wäre dann die Durchführbarkeit der Hauptverhandlung abhängig. § 252 StPO gewährt ihm aber lediglich das Recht, "in der Hauptverhandlung" das Zeugnis ‚zu verweigern sowie. seine frühere äöntscheidung zu ändern, nicht dagegen die Befugnis zu einer weitergehenden ZinfiuS- nahme auf das Verfahren. \lenn auch dem § 252 StPO im \iege einer sachgemäßen Auslegung ein Verwertungsverbot entnonmen wird, so läßt der eindeutige llortlaut dieser Bestinmung doch nicht die Folgerung zu, daß der Zeuge ein Fecht darauf habe, durch Verheimlichen seines Aufenthaltsorts die Durchführung des Verfahrens zu verhindern. Dafür, ihm eine so beherrschende Stellung einzuräumen, fehlt zudem jegliches schutzwürdige Interesse des Zeugen, der dem Gericht seine Anschrift vorenthält und sich nicht einmal schriftlich zur Frage seines Zeugnisverweigerungsrechts äußert, obwohl er weiß, daß ein Strafverfahren gegen seinen Angehörigen anhängig ist und er in diesem bereits: einmal ausgesagt hat. Hier gebührt der Vorrang vielmehr dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutze der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren

Beweismittel fordert. Der Senat teilt daher die Ansicht von Gollwitzer (in Loewe/Rosenberg, § 252 Anm. 2 b) und ‚Kleinknecht (§ 252 Anm, 2 B), daß in einem solchen Fall das Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt.

Wie zu entscheiden wäre, wenn Frau NEE von den Vernehmungspersonen nicht nach § 163 a Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs, 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden wäre, kann dahingestellt bleiben, da das Unterbleiben einer solchen Belehrung vom Beschwerdeführer nicht behaupiet und gerügt worden ist. . u

Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer