Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.08.1980 – 2 StR 404/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 4O4/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Harald A muB aus Dim, dort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1980
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Seine Erklärung lautet (Bl. 144 d.A.):
"Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil, einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung".
Diese Erklärung ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Er hat sie nicht unüberlegt, sondern "nach Rücksprache mit seinem Verteidiger" abgegeben.
Daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 4. April 1973 - 2 StR 72/73 - bei Dallinger, MDR 1973, 557). Denn der Lauf der Revisionsfrist und damit die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts ist von einer Rechts-
mittelbelehrung nicht abhängig. Das Fehlen der nach § 35 a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung schafft lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 44 Satz 2 StPO), falls das Fehlen der Belehrung ursächlich für die Unkenntnis über den Lauf der Frist gewesen ist (BayObLGSt 1969, 66, 69; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 35 a Rdn. 31); es ist aber ohne Einfluß darauf, daß die Frist zur Einlegung
der Revision mit der Verkündung des Urteils in Gegenwart des Angeklagten begonnen hat (§ 341 Abs. 1 StPO).
Im übrigen zeigt der Wortlaut der Verzichtserklärung, daß sich der Angeklagte der Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln im vollen Umfang, sogar hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, bewußt gewesen ist und daher die Erklärung keinesfalls unüberlegt abgegeben hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte (vgl. BGHSt 18, 257, 255 19, 101, 103, 104), bestehen nicht; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte bei seiner Erklärung unter einer "Schockwirkung" gestanden hätte.
-h- So
Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 215, 247; BGH GA 1969, 281).
Schumacher Mösl Meyer
Ruß Maier