Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 04.04.1973 – 2 StR 71/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR TB . URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Krankenschwester Brigitte Sch ED aus DENE, dort geboren am 9. EEE 1'945,

wegen Kindestötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch

den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter

Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg

in der Sitzung vom 4. April 1973, an der fermer teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > au: NEED als Verteidiger der Angeklagten, Justizobersekretär GEB 215 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 10. Juli 1972 aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen, soweit sie im Revisionsverfahren erwachsen sind, zur Hälfte | der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wesen

- 3.

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen Kindestötung unter den Voraussetzungen des 3 51 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig. Denn die Angeklagte hat diese Beschwerde nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen. Hit der von ihr beanstandeten Formulierung auf Seite 9 UA, sie, die Angeklagte, habe "schwer versagt", hat das Schwurgericht nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Tat im Verhältnis zu den in den Regelstrafrahmen des § 217 Abs. 1 StGB und in den nach §§ 44, 51 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahnen einzuordnenden Fällen schwer wiege. Vielmehr betrifft diese Bewertung allein die Frage, ob mildernde Umstände im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB vorliegen. Solche sind nur dann gegeben, wenn das Gesamtbild der für die Beurteilung der Tat und der Täterin in Betracht kommenden Tatsachen die Straftat in einem so milden Licht erscheinen läßt, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung des Regelstrafrahmens einen derart leichten Fall ersichtlich nicht in ihn hat einbeziehen wollen und aus diesem Grunde die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart sein würde.

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Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen ist die Meinung des Schwurgerichts, das Versagen der Angeklagten sei zu schwer, als daß der Ausnahmestrafrahnen des § 217 Abs. 2 StGB angewendet werden könnte, rechtsfehlerfrei, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die allgemeinen Erwägungen des Schwurgerichts zur Bedeutung von Angst, Schande und Blamage im Bereich des § 217 Abs. 2 StGB zutreffend sind. Denn die im Urteil festgestellten Einzelumstände rechtfertigen die Ablehnung der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens. Insofern enthält das Urteil keinen Ermessensfehler. Auch hat das Schwurgericht den Begriff "mildernde Umstände" nicht verkannt,

Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat die Nichtanwendung des § 23 Abs. 2 StGB danit begründet, daß keine "besonderen Umstände in der Tat!" der Angeklagten vorlägen und daß zudem die "Verteidigung der Rechtsordnung" die Vollstreckung der Strafe gebiete, Gegen die hierzu gemachten Einzelausführungen bestehen rechtliche Bedenken. Den Feststellungen läßt sich entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht entnehnen, daß die Angeklagte besonders "gefühlsroh", "nartherzig" und "abstoßend" gehandelt hat. Die Auffassung des Schwurgerichts läuft deshalb in Wirklichkeit darauf hinaus, daß von der Möglichkeit einer Strafaussetzung in Fällen der Kindestötung nie Gebrauch gemacht werden darf. Eine solche Ansicht wäre aber unzutreffend, da § 23 StGB diese Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen hat. Vielmehr begründet die Verzweiflungslage der nichtehelichen Mutter nicht selten die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung (vgl.

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BGHSt 24, 3, 5). Das trifft auch im vorliegenden Fall

zu. Das Schwurgericht hat bei der Begründung des § 51 Abs. 2 StGB dargelegt, der Reifeprozeß der zur Tatzeit erst wenige Monate volljährigen Angeklagten sei selbst

im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht abgeschlossen gewesen; ferner müsse berücksichtigt werden, daß

der Erzeuger des Kindes ein ausländischer Gastarbeiter sei und die Angeklagte es wegen der Einstellung ihrer Eltern Ausländern gegenüber, aber auch wegen ihrer eigenen Verschlossenheit schwer gehabt habe, ihre Schwangerschaft zu offenbaren; die sich hieraus ergebende, durch wiederholtes Fragen seitens ihrer Mutter noch ständig zunehmende innere Spannung habe in Verbindung mit ihrer damals noch atark ausgeprägten geistigen Unreife ihre Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte ihres Handelns zur Zeit der Tat erheblich eingeschränkt, Bei dieser Sachlage kann aber nicht zweifelhaft sein, daß "besondere Umstände" im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, und zwar sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit der Angeklagten. Der Strafaussetzung steht nicht § 23 Abs. 3 StGB entgegen. Die vom Schwurgericht hierzu gemachten Ausführungen laufen wiederum darauf hinaus, daß in den Fällen der Kindestötung wegen des "erheblichen Angriffs gegen die Rechtsordnung" und "der besonders schweren Tatfolgen"!" eine Strafaussetzung nicht in Betracht komme. Diese Ansicht ist aber, wie bereits dargelegt wurde, unzutreffend. In Anbetracht jener besonderen Umstände ist nicht zu besorgen, daß die Strafaussetzung der Rechtsgemeinschaft unverständlich erscheinen und ihre Rechtstreue beeinträchtigen könnte. Da ferner auszuschließen ist, daß eine erneute Verhandlung zu anderen Feststellungen

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als den im angefochtenen Urteil getroffenen führen würde, hat der Senat in entsprechender Anwendung des

§ 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH NIJW 1953, 1838 Ff) selbst die vom Vertreter der Bundesanwaltschaft beantragte Aussetzung der Strafvollstreckung ausgesprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO,

Schumacher Müller .. Baumgarten

Meyer Schauenburg