Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 04.04.1973 – 2 StR 579/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 579/73 BESCHLUSS 301:7%
in der Strafsache gegen
1. den Maurer Adolf PO. ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 955 in CE , zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2, den Hilfsarbeiter Alfred Kuno oo zus vo. geboren am NEED 1950 in VE ,
3, den Hilfsarbeiter Harald HB ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1937 in SED, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. hörung am 30.
Il.
-2-
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Andes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten PM wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurück-
verwiesen.
IIl.
IV.
Die weitergehende Revision des Angeklagten PB und die Revisionen der Angeklagten oO unia He werden verworfen.
Die Angeklagten WiiPund HE haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt:
1. den Angeklagten Wiillunter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes, Diebstahls in vier Fällen, sowie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§§ 249, 250, 242, 243, 170 b, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,
- 3, -
2. den Angeklagten OMiiBweren Diebstahls in zwei Fällen und schweren Raubes (88 242, 243, 249, 250, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
3, den Angeklagten Haß wegen schweren Raubes (88 249, 250, 47 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten WEB und HD ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten. Die, zum Teil knappen, Feststellungen der Strafkamnmer tragen die Verurteilung. Dagegen hat die Revision des Angeklagten TEE teilweise Erfolg.
II. Im Falle 7 der Urteilsgründe, in dem die drei Angeklagten wegen Straßenraubes verurteilt wurden, beanstandet der Beschwerdeführer TEE zu Recht das von der Strafkammer angewandte Verfahren. In der Hauptverhandlung ist die richterliche Vernehmung des Mitangeklagten HD von 5. August 1972 und die darin "in Bezug genommene polizeiliche Vernehmung vom 4.8.1972" gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen worden. Die Niederschrift vom 5. August 1972 bekundet zunächst die Belehrung des damaligen Beschuldigten WB und enthält dann dessen folgende Erklärung:
"Mir ist die Niederschrift über meine Vernehmung bei der Kripo vom 4.8.1972 vorgelesen worden. Sie ist in allen Punkten richtig. Ich mache sie zum Gegenstand meiner heutigen Vernehmung. Was ich gestern gesagt habe, ist alles richtig. Ich gebe zu, daß ich keinen festen Wohnsitz habe. Die Angaben hierzu in der Niederschrift vom 4.8.1972 werden wohl auf einem Irrtum beruhen."
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“ie der Bundesgerichtsho!l bereits wiederholt ausgespruchen hat, ist ein solches Verfahren, obwohl es häufig mißbräuchlich angewandt wird, nicht zulässig (BGHSt 7,
73 m.w. Nachw.). Denn nach dem Wortlaut der Niederschrift hat der Richter WM überhaupt nicht vernommen, ihm vielmehr nur seine Aussage vor der Polizei vorgelesen und eine Erklärung des Beschuldigten dazu entgegengenommen. In dem vom Generalbundesanwalt bezeichneten Urteil des Senats vom 21. Februar 1962 - 2 StR 519/61 - lag der Fall anders; der Richter hatte den Beschuldigten wirklich vernommen. Demnach durften die Niederschriften über die Vernehmungen vom
5. August 1972 und vom 4. August 1972 nicht zum Beweis
für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Raub herangezogen werden (vgl. RGSt 61, 72).
Dieser Fehler betrifft jedoch nur die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Straßenraubes. Die sonstigen Schuldsprüche zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Demnach war die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Straßenraubes aufzuheben. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da nicht ausgeschlossen
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werden kann, daß sich der Fehler auf die sonstigen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Im übrigen ist auch der Strafrahuen
des § 170 b StGB durch das Vierte Sirafrechtsreforngesetz gemildert worden.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer