Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 5 StR 454/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 454/88
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Heinz-Arno vn r ER aus ru, geboren am EEE 1960 in am,
zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: BB, Hceinz-Gerhard u. a. -
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten ven RB wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 2. Mai 1988,
soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht, daß in der Hauptver-
handlung die Niederschrift über die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Beschwerdeführers vom 1. August 1987, die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom
10. August 1987 und die Niederschrift über seine Angaben
bei der von der Kriminal
olizei vorgenommenen Tatrekonstruktion
am 13. August 1987 verlesen worden sind.
Nach $S 254 StPO dürfen frühere Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten sind und die
Verlesung entweder zum Zwecke der Beweisaufnahme über
ein Geständnis oder deshalb erfolgen soll, weil ein in der Hauptverhandlung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Erklärungen des Beschuldigten vor einem nichtrichterlichen
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Beamten können mitverlesen werden, wenn der Beschuldigte
bei seiner richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, daß er diese Angaben als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will (BGH
NJW 1952, 1027; 1953, 35; BGiSt 6, 279; 7, 73; Beschluß
vom 30. Januar 1974 - 2 StR 579/73 - bei Dallinger in
MDR 1974, 725; Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 368/75 -). Dazu reicht aber dic bloße Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll nicht aus. Der Richter hat vielmehr "dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Erst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt, daß der Vernommene
ganz oder teilweise das gleiche aussagt wie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung muß auch in diesem Fall den wesentlichen Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache ausgesagt hat, mitteilen und muß ferner zweifelsfrei ergeben, daß ihm
der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen (nicht nur vorgehalten) worden ist und er darauf erklärt hat,
daß er die früheren Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle" (Beschluß des Senats vom 4. November 1986 - 5 StR 331/86 - BGHR StPO
$g 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 = NSt2 1987, 85
= StV 1987, 49 = bei Holtz in MDR 1987, 282).
Hier ist diesen Anforderungen nicht Genüge geschehen.
Der Richter beim Amtsgericht in Leer (Ostfriesland) hat
bei der Vernehmung des Beschwerdeführers am l. August 1987 diesem die Niederschrift über seine polizeiliche und staats-
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anwaltschaftliche Vernehmung vom gleichen Tage nicht vor-
gelesen. Bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1987 hat er zwar die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung
des Beschwerdeführers vom 10. August 1987 vorgelesen,
aber den Beschwerdeführer nicht umfassend zur Sache vernomnen, sondern ihn lediglich die vor der Polizei gemachten Angaben bestätigen lassen. Die Niederschrift über die Tatrekonstruktion am 13. August 1987 wird überhaupt nicht in einem richterlichen Protokoll erwähnt.
Die bezeichneten Niederschriften durften daher nicht verlesen werden. Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler; das Schwurgericht hält die Einlassung des Beschwerdeführers "durch seine polizeilichen und richterlichen Vernehmungen
im Ermittlungsverfahren" für widerlegt.
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