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BGH Entscheidung vom 21.02.1962 – 2 StR 519/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 519/61 2159 037 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

l. den Fostrait Hans Kurt

aus DEE. zeborcn on GB 15911 in R » 2. den Geschäftsführer Erdmann R aus PO WB; eeboren am GE 1505 in B Westpreußen, B

3. den Diplomingenieur Kurt GC bei

aus ID geboren am ın RD. Kreis

wegen Bestechung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseol Bundssrichter Dr. Menges

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

T. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagien I. rw uni cuiiiD im Falle "EI" (Urteilsabschnitt B) freigesprochen worden sind.

#I. Auf die Revision des Angeklagten Ip wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle u O3 € verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtsirafausspruch.

Im übrigen wird das Urteil dahin berichtigt, daß in den weiteren Fällen der Verurteilung die Summe der für verfallen erklärten Werte 2059,36 DM be=- trägto

IIi. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neusr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten If werden verworfen.

Von Rechts wegen

gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten TB unter Freisprechung im übrigen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis wegen schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen verurteilt und 2205,36 DM als

Wert von Bestechungszuwendungen dem Staat für verfallen

erklärt. Die Angeklagten RD. CaBB und ein anderer Angeklagter sind freigesprochen worden.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Iiprcvision eingelegt. Die Anklagebe-- hörde wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Freiepruch der Angeklagten Tg Fun: CE im Falle "ylggp' ‚Abschnitt B des Strafkammerurteils? und gegen den Freispruch des Angeklagten RB in den Fällen "Arggı (Abschnitt C des Strafkammerurteils). Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Der Angeklagte I erhept die Sachbeschwerde und wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Beide Revisionen haben zum Teil Erfolg.

N) Die_Revision_des Angeklasten Tw

l. Das Rechtsmittel ist in den Fällen "He und Kıgp Kc" (Abschnitt A III 2 und 3 des Strafkammerurteils) unbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen in diesen Fällen die Verurieilung des Beschwerdeführers.

Dieser war nach dem Sachverhalt zweifelsfrei j Ermessensbeamter; er hatte einen weitgespannten Ermessensspiclraum, der ihm bei der freihändigen Vergabe von Aufträgen viele Möglichkeiten zur unsachlichen Bevorzugung bot. Deshalb erschien der Angeklagte den Firmen Hegg und Kr KG als "wichtige Schlüsselfigur". Die Firmeninhaber machten ihm oder - in einem Falle - seiner zwölf-Jährigen Tochter Zuwendungen, um den Angeklagten zur "bevorzugten Berücksichtigung" ihrer Lieferwünsche zu bestimmen. Der Angeklagte erkannte den Zweck der Zuviendunge

+2

Er nahm die Geschenke in dem Bewußtsein an, daß die Geber von ihm als Gegenleistung "pflichiwidrige Ervägungen" erwarteten.

Die Behauptungen der Revision, diese, alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ausweisenden Feststellungen. seien forneloder lückenhaft, gingen von nichi bestehenden ErTahrungssätzen aus und stellten lediglich "Subsumtionsergebnisse", nicht zwingende oder fehlerhafte Schlüsse dar, finden entvieäer im Urteil keine Stütze oder enthalten in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diesc ist nicht rechtsfehlerhaft.

2. Dagegen kann im Falle ve 5 {Abschnitt A III des Strafkammerurteils) die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter schwerer Bestedhlichkeit keinen Bestand haben. ES bedarf näherer Prüfung und Erörterung, ob der Vorteilsgeber, der Kaufmann BoD, tatsächlich in Bestechungsabsicht handelte, und welche Vorstellungen der Angeklagte über den Zweck des Geschehlf@s hatte. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß BD pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten zum Vorteil seiner Firma, der "Asp such", erreichen wollte. Beim Vorliegen einer solchen Absicht wäre aber zu erwarten gewesen, da? Boclike äem Angeklagten nicht nur einmal, Weihnachten 1956, ein in Verhältnis zu den auf Abschlüssen mit der Bundespost

beruhenden Umsätzen der Firma Sg. die auch in den folgenden Jahren die Millionengrenze erreichten und 2/3

des Gesamntumsatzes dieser Firma ausmachten, unbedeutiendes Geschenk im Werte von 60.- bis 70.- DM zugevendet hätte. Die Feststellung der Strafkammer, dem Angeklagten sei "nicht wohl zumute gewesen", als er das Geschenk BoD: eine Jahresuhr, empfing, ist mehrdeutig. Trotz

Fehlens einer Unrechtsvereinbarung kann ihn "nicht wohl zumute gewesen" sein, wenn er sich sagte, daß er durch die Annahme der Uhr eine einfache passive Bestechung begehe, zumindest aber seine Dienstpflichten verletze. Auch diese Gefühlsregung des Angeklagten bedarf also

der Verdeutlichung. Daß der Fall "Ag" nicht ohne weiteres mit den bestenenbleibenden Verurteilungsfällen gleichzusetzen ist und bei seiner Würdigung ein anderes Ergebnis in Betracht kommen kann, wird schließlich durch aie Fesistellung nahegelegt, daß der Angeklagte den Vorteilsgeber bat, "solche Geschenke in Zukunft zu unterlassen", und Bon sawsächlich dieser Bitte, entsprach.

3. Auf Grund der Aufhebung des Urteils im Talle "asp muß sie Gesamtstrafe neu fTestgeseizt werden. Die in den Fällen "He" unä "Kr Kc" verhängten Einzelstraien werden dagegen von der Aufhebung nicht berührt. Die zu älesen Einzelstrafen angestellten Zumessungserwägungen sind nicnt zu beanstanden.

4. Abgesehen davon, daß der Wert der im Falle "Asp" dem Angeklagten gemachten Zuwendung auszuscneiden var, bedurfte die Nebenstrafe der Verfallerklärung auch deshalb der Berichtigung, weil der Strafkammer bei der Ermittlung des Wertes, der für verfallen zu erklären war, ein Rechenfehler zum Nachteil des Angeklagten untellief. Es sind "für den Urlaubsaufenthalt in Berlin einschließlich Flugkarten" 976,76 DM in Ansatz gebracht worden, obwohl die Beträge, die in diesem Falle nach den Feststellungen zu addieren waren, nur die Summe von 870,76 DN ergeben.

B) Die_Reyision der Staatsanwalischaft:

I. Fall "El":

l. Die Revision rügt als Verfahrensverstoß, daß die Strafksmmer ein richterliches Protokoll zum Beweise eines Geständnisses des Angeklagten Grosse nicht verlesen habe.

Die Rüge ist begründet.

Der Angeklagte CB wurie am 8. Januar 1960 von zwei Kriminalbeamten verhört. Anschließend wurde er dem Richter vorgeführt. Über die Vernehmung durch den Richter wurde ein Protokoll gefertigt, das als wesentlichen In= halt folgende Sätze enthält: "Zur Sache machte der Beschuläigte dieselben Angaben wie hei seiner polizeilichen Vernehmung am 8. Januar 1960. Er erklärte: Was icn bei meiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, ist richtig. Ihm wurde daraufhin die Vernehmungsniederschrift Blatt 91 bis 99 der Akten vorgelesen. Er erklärte: Diese meine Angaben sind richtig. Ich bleibe dabei. Ich habe bei der Verlesung des Protokolls alles richtig verstanden und gut Tolgen können".

Die Strafkammer hat die Verlesung dieses Protokolls nicht für zulässig gehalten. Ihrer Meinung nach ist bei seiner Abfassung "nicht nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Richtlinien verfahren worden".

Mit Recht beanstandet die Revision die Ansicht der Strafkammer als fehlerhaft. Der Richter beschränkte sich, wie sein Protokoll ausweist, nicht auf Vorhalte aus

der volizeilichen Niederschrift. Er vernahm vielmehr

den Angeklagten CE zur Sache und las ihm, als Cm erklärte, daß das richtig sei, was er vor der Polizei angab, die gesamte Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung vor. Nach der Verlesung erklärte Grosse, daß er "alles richtig verstanden" habe, "gut folgen" konnie und "dabei bleibe". Er erkannte also Inhalt und Fassung der ihm in ihrem vollen Wortlaut ins Gedächtnis zurückgexrufenen polizeilichen Niederschrift an und machte Sie zum Bestandteil seiner Einlassung vor dem Richter. Nichts ist zu ersehen, was bei solcher Gestaltung der richterlichen Vernenmung Beäenken gegen die Verlesung des darüber gefertigten Protokolls hervorrufen könnte.

Dice Unterlassung der Verlesung hat dazu geführt, daß die Strafkammer sich eines für die Entscheidung be-Jceutsamen Beweismittels nicht bediente. Darauf kann der Freispruch der Angeklagten I: "EBD uni cin im Falle "Elgg" beruhen. Das Urteil war deshalb insoweit aufzuheben, ohne daß eine Erörterung darüber erforderlich ist, ob der Verfahrensverstoß der Strafkammer als Verletzung des § 254 StPO, wie die Revision meint, oder als Verletzung der Aufklärungspflicht {§ 244 Abs. 2 StPO) zu bezeichnen ist. Die vom Landgericht offengelassene Frage, ob einer Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls die Grundsätze des § 136 a StPO entgegenstehen - der Angeklagte GB behauptete in der Hauptverhandlund er sei von den Kriminalbeamten "seelisch unter Druck gesetzt" worden und habe deshalb ein unwahres Geständnis abgelegt, das von ihm bei der richterlichen Vernehmung nicht widerrufen worden sei, weil die Anwesenheit der Kriminalbeamten ihn beeinflußt hätte - wird von der Strafkammer unter Beachtung der vom Senat in BGHSt 16, 164. 16“ äargelegten Gesichtspunkte zu prüfen und zu entscheiden

sein.

166] '

2. Die weiteren Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft können unerörtert bleiben. In der neuen Verhandlung wird die Anklagebehörde Gelegenheit haben, die Erhebung von Beweisen, die sie für erforderlich und zulässig

häüli, zu beantragen.

2, Auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Falle "EI begründet.

Das Geständnis, das GB an 8. Januar 1960 vor der Polizei ablegte, war, wie die Urteilsgründe zeigen, Gegenstand der krörterung in der Hauptverhandlung. Grosse bestriit nicht, es abgegeben zu haben. Er erklärte lediglich, was er vor der Polizei angeb, sei unwahr; er habe sich und seine Mitangeklagten zu Unrecht belastet, weil er von den Kriminalbeamien, die ihn verhörten, "seelisch unter Druck gesetzt" worden sei.

Die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, daß die Verwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten CB von der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises abhänge. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein polizeiliches Protokoll einem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und zu diesem Zwecke auch verlesen werden darf. Bestätigt er, die im Protokoll enthaltenen Angaben gemacht zu haben, 30 isi diese Erklärung - und damit auch mittelbar der Inhalt der polizeilichen Niederschrift — Beweismittel (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311}:

Die Strafkanmmer hätte also dieses Beweismittel unä äie daraus sich ergebenden Beweistatsachen in die zur Überzeugungsbildung führende Abwägung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einbeziehen müssen. Daß sie es nicht tat, ist ein sachlichrechtlicher Mangel :vgl. BGHSt 14,

(Ce)

162, 164/165), auf dem der Freispruch der Angeklagten ICE: "au: CE im Falle "Ei beruhen kann,

Für die Prüfung der Frage, ob die Grundsätze des § 136 a StPO die Einbeziehung hindern, gilt das bereits unter B \ 1 a.E. Gesagte.

II. Dio Fälle "Arge":

Die Revision meint, es sei nicht erkennbar, welche Tatsachen die Strafkammer nicht für erwiesen angesehen habı Diese Rüge ist unbegründet, Die Strafkammer hat dargelegt, da? und warum nicht festgestellt werden konnte, ob der

Angeklagte REP dem Oberinspektor Ar Zuwendungen machte. Nach diesem nicht angreifbaren Beweisergebnis ist

der Freispruch nicht zu beanstanden.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Meyer