Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 04.11.1986 – 5 StR 381/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u. a.
fo
-2- %
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Pu wird das Urteil \es Landgerichts Berlin vom 28. November 1985, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten PB zu entscheiden hat.
2. Die Revisionen der Angeklagten Hg und sg werden als unbegründet verworfen. Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
l. Die Revision des Angeklagten ru hat mit einer
Verfahrensbeschwerde Erfolg.
In der Hauptverhandlung sind "die richterlichen Vernehmungsprotokolle" des Mitangeklagten XD 1 vom 9. Dezember 1983 und des Mitangeklagten MB von 2. November 1984 und "die in diesen richterlichen Vernehmungen in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen" des Angeklagten Ko | vom 6. Dezember 1983 und des Angeklagten DO __] vom 15. und 20. Dezember 1983 zum Zwecke der Beweisaufnahme
über ein Geständnis verlesen worden.
Die Verlesung wird durch § 254 StPO nicht gedeckt. Die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen im Haftprüfungsver-
- 3 - £o
fahren enthalten keine inhaltlich festgestellten Erklärungen der Mitangeklagten zur Sache. Kg ist nach dem Wortlaut der Niederschrift überhaupt nicht vernommen worden. Der Richter hat nur dessen Erklärung entgegengenommen, er
halte die vor der Polizei gemachten Angaben aufrecht. “> wurden zwar "auch noch einmal die Straftaten
in dem Zwischenbericht der Kripo vom 2.3.1984 mit insgesamt 61 Straftaten vorgehalten". Er erklärte darauf: "So wie
ich es eben noch einmal geschildert habe, bleibe ich bei der Darstellung meiner Tatbeteiligung und der von mir genannten Mittäter". Was er im einzelnen dazu gesagt hat, ob er den im Polizeibericht geschilderten Sachverhalt
in vollem Umfang oder nur teilweise als richtig bestätigt hat, geht daraus aber nicht hervor. Im übrigen hat der Richter den Beschuldigten jeweils "Gelegenheit gegeben", sich die Niederschrift(en) über ihre polizeiliche(n) Vernehmung (en) "noch einmal durchzulesen". Er hat dann ihre Erklärung entgegengenommen, daß sie ihr vor der Polizei abgelegtes Geständnis aufrechterhalten, und sie dahin belehrt, daß das Protokoll über diese "Vernehmung" in
einer späteren Hauptverhandlung verlesen und auch dann verwertet werden könne, wenn der Beschuldigte von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte.
Diese Verfahrensweise entspricht nicht den Anforderungen,
die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
an eine richterliche Vernehmung stellt (BGH NJw 1952,
1027; 1953, 35; BGHSt 6, 279; 7, 73; Beschluß vom 30. Januar 1974 - 2 StR 579/73 - bei Dallinger in MDR 1974, 725; Urteil
vom 16. September 1975 - 1 StR 368/75 -). Danach hat der
Richter dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich unm-
fassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Erst wenn sich bei dieser zusammenhängenden Äußerung ergibt,
daß der Vernommene ganz oder teilweise das gleiche aussagt
-4- 20
wie früher, dürfen ihm zur Erleichterung der Niederschrift die früheren Protokolle vorgelesen und darf in der Niederschrift auf sie Bezug genommen werden. Das Protokoll über die richterliche Vernehmung muß auch in diesem Fall den wesentlichen Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache ausgesagt hat, mitteilen und muß ferner zweifelsfrei ergeben, daß ihm der Inhalt des polizeilichen Protokolls vorgelesen (nicht nur vorgehalten) worden ist und er darauf erklärt
hat, daß er die früheren Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner
Erklärung vor dem Richter betrachtet wissen wolle.
Das vom Amtsgericht Tiergarten angewendete "Selbstleseverfahren" ist dagegen unzulässig. Es widerspricht dem Grundsatz, daß die Vernehmung mündlich zu erfolgen hat (vgl. dazu Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 136 Rn. 36 £f), und macht diese zu einem formalen Vorgang von so geringer Bedeutung, daß nicht mehr verständlich
ist, weshalb ein Richter daran mitwirken soll.
Auf dem Verfahrensfehler beruht die Verurteilung des Ange-
-5- fo
klagten I ] in vollem Umfang, also auch in den Fällen,
in denen oO |) ganz oder teilweise geständig war. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers in allen Fällen ausdrücklich (auch) auf die An-
gaben der Mitangeklagten KEEP un: Vi in ::-
mittlungsverfahren gestützt (UA S. 48). 2. Die Revisionen der Angeklagten Hg und Sg sind
offensichtlich unbegründet.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel