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BGH Urteil vom 27.03.1973 – 1 StR 35/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 35/73 URTEIL IR, |

in der Strafsache

gegen

den Optiker Erik B EEE aus KOEEEE/ Schi, geboren am. EB 1946 in Wo, Kreis AuM,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt

Dr. GEREEEED 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. Oktober 1972 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fort- . gesetzter Unzucht zwischen Männern, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Urkundenfälschung zur Gesamt-

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freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die in Spanien, Marokko, Algerien, Ägypten, | Tunesien, Libyen und dem Sudan begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten sind nach deutschem Strafrecht ab-

zuurteilen. Nach dem Personalitätsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines deutschen Staatsangehörigen, auch wenn sie im Ausland begangen ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken (BGH NJW 1969, 1542 Nr. 11; LK 9. Aufl. Rdn. 14 vor § 3). Eine Ausnahme vom Personalitätsgrundsatz sieht § 3 Abs. 2 StGB vor, wenn eine im Ausland begangene Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist und wenn diese Tat wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Un- ' recht ist.

Die Verneinung der Voraussetzungen der Ausnahme-. regelung durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter geht davon aus, daß das vom Angeklagten begangene Sittlichkeitsdelikt an den ausländischen Tatorten nicht mit Strafe bedroht ist. Einzelne Feststellungen dazu fehlen, jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Die auf der Grundlage der allgemeinen Feststellung vorgenommene Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ob die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht darstellt, richtet sich allein nach deutschen Wertmaßstäben (BGHSt 8, 349, 357). Der Umstand, daß der ausländische Gesetzgeber den gleichen Sachverhalt strafrechtlich anders wertet, als das deutsche Strafgesetz, genügt nicht. Es muß hinzukommen, daß das Fehlen einer kriminellen Strafandrohung im Ausland auf besonderen Verhältnissen am Tatort beruht. Ein rechtlich zu beachtender Einfluß derartiger Verhältnisse auf den Täter scheidet jedenfalls dann aus, wenn dieser seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat und sich

nur vorübergehend in das Ausland begibt, um dort eine nach

ausländischem Recht straflose, nach deutschem Recht aberstrafbare Handlung an einem deutschen Staatsangehörigen zu begehen, den er eigens zu diesem Zweck mitgenommen hat (UA S. 10; vgl. OLG Hamm MDR 1959, 1028 Nr. 92). Ein solches Verhalten ist nach deutschen Wertmaßstäben als strafwürdiges Unrecht zu werten, weil es gegenüber deut-

schen Rechtsgütern in gleicher Weise sozialschädlich wirkt wie eine Inlandstat.

Der Einwand der Revision, die deutsche Rechtspflege nehme in § 3 Abs. 2 StGB materiell das Strafinteresse des Auslandes wahr und dürfe deshalb nicht einschreiten, wenn das ausländische Recht die Handlung nicht als strafwürdig ansehe, geht fehl. Das ergibt bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die.zusätzlich auf das Vorhandensein besonderer Verhältnisse am Tatort abstellt.

II. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB (fortgesetzte Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern) sowie des § 271 Abs. 1 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) und des § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung)

sind nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt.

Die Urkundenfälschung ist, wie der Tatrichter zutreffend erkennt, nicht schon durch die voraufgegangene mittelbare Falschbeurkundung begrifflich ausgeschlossen. Die auf Grund der falschen Angaben des Angeklagten zustande gekommenen Urkunden waren trotz ihres unrichtigen Inhalts echt. Sie konnten durch Abänderung des Geltungsdatunms verfälscht werden. Ebensowenig ist die Urkundenfälschung als

straflose Nachtat im Verhältnis zur mittelbaren Falschbeurkundung anzusehen, denn sie ging über die Verwertung oder Sicherung der Vorteile, die der Angeklagte durch die Vortat erlangt hatte, hinaus. Der Unrechts- und Schuldgehalt der nachfolgenden Verfälschung der Pässe ist nicht schon durch die Bestrafung der mittelbaren Falschbeurkundung erfaßt.

III. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar enthalten die Ausführungen zur Rückfallbegründung einen offenbaren Schreibfehler.

Bei der Verurteilung vom 6. August 1970 ist als Tatzeit "yom 18. Juli 1971 bis zum 26. November 1971" angegeben

_ (VA S. 4), Das ist die Zeitspanne, in der die jetzt zur

Aburteilung stehenden Taten begangen sind. Dem Urteils-

zusammenhang ist aber zu entnehmen, daß Rückfallver jährung

nach § 17 Abs. 4 StGB nicht eingetreten ist.

Pfeiffer . Loesdau | . Pikart Woesner Zipfel