Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 22.03.1973 – 2 StR 63/73

2. Strafsenat

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‚0428 025

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 63/73 BESCHLUSS 223

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf Franz R am» aus Kun, dort ge-. u boren am M. zn 1941,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

22. März 1973 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen: 0 u

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts in Kassel vom 11. Januar 1973

aufgehoben,

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Mai 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Bei ihrem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluß vom 11. Januar 1973 hat die Strafkammer übersehen, daß die Zustellung des Urteils an den Verteidiger von dem hierfür zuständigen Staatsanwalt nicht angeordnet war und die Frist des § 345 StPO daher nicht in Lauf setzen konnte (Bl. 272, 274, 277 d.A.; RGSt 47, 114; BayObLGSt 1958, 249). Der Angeklagte hat die Revision rechtzeitig nach Zustellung des Urteils an ihn begründet. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 29. Januar 1973 führt daher zur Aufhebung des Beschlusses,

2. Da die Revisionsbegründung keine eindeutige Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch enthält, hat der Senat den Schuldspruch auf die von dem Beschwerdeführer erhobene allgemeine Sachrüge überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich. insoweit jedoch nicht ergeben.

3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat strafschärfend die "zahlreichen - wenn auch nicht erheblichen - Vorstrafen" des Angeklagten verwertet, jedoch nur die letzten drei im Urteil aufgeführt. Das macht dem Senat eine Prüfung der Frage unmöglich, ob sie dabei das Verwertungsverbot nach §§ 49, 61 BZRG beachtet hat. Es mag zwar naheliegen, daß die Strafkanmer keine andere Strafe verhängt haben würde, wenn sie die nicht näher bezeichneten Vorstrafen gänzlich außer acht gelassen hätte. Der Senat vermag jedoch einen Einfluß dieser Vorstrafen auf das gefundene Strafmaß nicht mit Sicherheit auszuschließen.

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