Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 08.03.1973 – 4 StR 71/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 71/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Elektroschweißer Rudolf SB aus
DEE, cort geboren am EEE 1951,
2. den Schrottsamler Rudi SC aus
DD, zevoren cm ME 1925 1: aim,
- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -
wegen Autostraßenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. März 1973 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Rudi SED wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1972, auch soweit es
den Angeklagten Rudoıf Sm betrifft,
a) dahin geändert, daß die Angeklagten im übrigen auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die ihnen erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zur Last
- fallen, freigesprochen werden,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Rudi SS OEEEEEEEB wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und wegen
schweren Raubes zu insgesamt sieben (Rudi SEE und | sechs (Rudolf MM) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat außerdem beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis ntzogen und auf eine Sperrfrist erkannt. Die bei den Angeklagten sichergestellten Schußwaffen mit der dazugehörigen Munition und Zubehörteile sowie drei Gesichtsmasken wurden gemäß § 4O StGB eingezogen.
Die vom Angeklagten Rudi Ss eingelegte Revision, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Angeklagten nach den Urteilsgründen wegen fortgesetzten Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub verurteilt, indem es zu Unrecht angenommen hat, sie hätten es bereits am 17. Dezember 1971 im Rechtssinne unternommen (§ 46 a StGB), die Eheleute Stellberg zu berauben. Tatsächlich liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor, die von der Tat an 20. Dezenber 1971 miterfaßt wird. Die Auffassung des Landgerichts beruht offenbar auf der in NJW 1952, 514 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Entscheidung in vollem Umfang zu folgen ist (vgl. BGH NJW 1954, 567); ihre Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor. Die Angeklagten haben ihren Opfern weder am geplanten Tatort aufgelauert, noch sollte bei deren Eintreffen unverzüglich mit der Tatbestandsverwirklichung begonnen werden. Vielmehr wollten die Angeklagten zunächst ihren Opfern an einen ihnen geeignet erscheinenden, noch nicht in allen Einzelheiten feststehenden Tatort folgen, um sie erst dort zu berauben.
Der Raub sollte also nicht in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem, was die Angeklagten bis dahin getan hatten, durchgeführt werden; eine unmittelbare
ur
Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes lag noch nicht vor.
Da die zugelassene Anklage für den Vorfall vom 17. Dezember 1971 eine selbständige Handlung angenommen hat (Bl. 289, 340 d.A.) und weitere Feststellungen nicht zu
erwarten sind, sind beide Angeklagte insoweit freizusprechen. Hinsichtlich des Angeklagten Rudolf SB der kein Rechts-
mittel eingelegt hat, ergibt sich das aus § 357 StPO. Im übrigen war eine Änderung des Schuldspruchs nicht erforderlich, da der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch Tateinheit zwischen Autostraßenraub und versuchten schweren Raub möglich (vgl. BGH NIW 1964, 1630).
Die Änderung des Schuldumfengs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs bei beiden Angeklagten, da sich nicht ausschließen läßt, daß auch die Höhe der Verurteilung wegen des schweren Raubes am 21. Dezember 1971 davon beeinflußt ist. Von der Aufhebung sind auch die Ent- ‚scheidungen gem. §§ 40, 42 m und 42 n StGB betroffen.
Für die neue Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angezeigt:
Der Vorfall vom 17. Dezember 1971 darf, auch wenn er rechtlich nicht in Erscheinung tritt, strafschärfend berücksichtigt werden. Dagegen dürfen die für den Angeklagten Rudi SEE mitgeteilten Geldstrafen nach dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
22. Februar 1973 - 2 StR 609/72 - (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, da
§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG auch dann Anwendung findet, wenn
es sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Schließlich können nach § 40 StGB nur solche Gegenstände eingezogen werden, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind.
Das war für einen Teil der im Urteil eingezogenen Gegenstände offensichtlich nicht der Fall.
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Salger Knoblich