Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 22.02.1973 – 2 StR 476/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 014 BUNDESGERICHTSHOF 2 iR. 176/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

' gegen

den Arbeiter Peter Richard IB zus WB, dort geboren am @. EEE 1931, zur Zeit vorläufig untergebracht,

wegen Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hät nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Mai 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Verfahrens der Strafkammer sowie des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum ‚Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Im Rahmen der recht knappen, die Persönlichkeit des Angeklagten nicht näher würdigenden Strafzumes- . sungserwägungen wertet das Landgericht erschwerend seine häufigen Vorstrafen, insbesondere eine Bestrafung wegen Brandstiftung (UA S. 35). Es nimmt damit Bezug auf S. 4 bis 6 UA, wo elf Vorstrafen aus den Jahren 1950 bis 1964, zum Teil ohne Angabe ihrer

Höhe, aufgeführt sind. Daraus, daß die Summe der Frei-

heitsstrafen mit etwa drei Jahren angegeben wird

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(UA Ss. 6), folgt im Hinblick auf die mitgeteilte Höhe zweier Strafen aus den Jahren 1950 und 1951, daß sämtliche Vorstrafen unter eine der Nummern des § 60

Abs. 2 BZRG fallen und daß die Ausnahmevorschrift des 8:60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG nicht eingreift. Keine der Vorstrafen ist daher in das Zentralregister übernommen worden, so daß ihre strafschärfende Berücksichtigung gegen das Verwertungsverbot der §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG verstößt. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB angeordnet hat. Denn die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 3 Nr. 2 BZRG bezieht sich nur auf frühere Urteile. Auch der Umstand, daß die Vorstrafen nach § 50 Nr. 2 BZRG für das Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten verwertet werden durften, berechtigt nicht dazu, sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. den zum Abdruck bestimmten Beschluß des Senats vom heutigen Tage - 2 StR 609/72 -). .

-Lb-

Die Aufhebung des Strafausspruchs führt dazu, daß die Strafkammer auch über die Frage der Unter-

bringung nach § 42 b StGB neu zu befinden haben

Vorsitzender Richter Schumacher ist beurlaubt und deswegen verhindert zu unterschreiben

Müller Müller Baumgarten

. Meyer Schauenburg