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BGH Urteil vom 16.01.1973 – 1 StR 567/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

1_StR 567/72 - URTEIL Ib/a 2

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Erich P r iiEEEEEEREEEEND aus MB, geboren an. ED 1917 in DEEEE/Ncai-

u.

wegen Betruges

_ n

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom

16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE a1s Vertreter der Bundesanwalt-

schaft, Justizangestellter &B als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

11. Januar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Seine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. In formeller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe während der ganzen Hauptverhandlung

unter medikamentöser Behandlung gestanden und sei nicht immer in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen, | was er auch wiederholt geltendgemacht habe. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO - Weiterverhandlung trotz vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGHSt 2, 300) - ist jedoch nicht bewiesen. Aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des. Protokollführers ergibt sich vielmehr, daß der Angeklagte seine Unfähigkeit, den Prozeßvorgängen zu folgen, weder ausdrücklich geltendgemacht noch sonst an den Tag gelegt hat. Auch für den Sachverständigen Dr. Me@B, der der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag beiwohnte, bestanden nach seiner Erklärung vom 11. September 1972 nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht verhandlungsfähig gewesen wäre; dieser Sachverständige hat insbesondere auch die Tabletten, die der Angeklagte von ihm erhalten hat, als vollkommen harmlos bezeichnet.

In der Revisionsbegründung der Verteidigerin wird weiter folgendes gerügt:

„Der Landgerichtsarzt Dr. SG, der ursprünglich geladen war und der Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geäußert hatte, Konnte wegen Erkrankung nicht erscheinen. Der Angeklagte hat ausdrücklich auf seiner Vernehmung bestanden."

Soweit dieses Vorbringen die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO enthält, ist sie unzulässig, da entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2

L- ] I

Satz 2 StPO weder der Wortlaut oder Inhalt eines gestellten Beweisamtrags mitgeteilt noch vorgetragen wird, in

welcher Weise dieser Antrag behandelt worden ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Hauptverhandlungsprotokoll

hierüber nähere Aufschlüsse gibt oder ob das nicht der Fall ist.

Aber auch wenn man dem Revisionsvortrag im Wege der Auslegung (vgl. RGSt 67, 197, 198) entnimmt, daß jedenfalls eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltendgemacht werden sollte, muß dem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt bleiben, da nichts dafür dargetan ist, daß die Strafkammer dazu gedrängt war, nach Vernehmung der Sachverständigen Dr. Map und Dr. ED -Hude von Amts wegen noch den Landgerichtsarzt Dr. SGB als Gutachter hinzuziehen. Die Sachverständige Dr. EB - u. gen war gerade mit Rücksicht auf die Unabkömmlichkeit des Landgerichtsarztes Dr. Sg geladen und gehört worden. Damit hatte sich der Angeklagte, wie aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden eindeutig hervorgeht, am Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich zufriedengegeben.

Die eigene Begründung der Revision, die der Angeklagte privatschriftlich eingereicht hat, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. .Die darin enthaltenen Ausführungen können daher auch nicht zur Er-

gänzung der von der Verteidigerin abgefaßten Revisionsbegründung herangezogen werden.

-5-

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungs-

erwägungen. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Woesner Herdegen