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BGH Urteil vom 10.01.1973 – 2 StR 343/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Buliyt: je 0428 001 BZRG 3 60 Abs. 3 Nr. 1 Die zweite Alternative von 3 60 Abs. 3 Ür. 1 BZXu greift nicht ein, wenn sich eine Strafzeit von mehr als neun !.lonaten erst aus der Zusammenrechnung innerhalb der Zehnjahresfrist verhängter geringerer Freiheitsstrafen ergibt.

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nachschlagewerk: ja

Buliyt: je

0428 001

BZRG 3 60 Abs. 3 Nr. 1

Die zweite Alternative von 3 60 Abs. 3 Ür. 1 BZXu greift nicht ein, wenn sich eine Strafzeit von mehr als neun !.lonaten erst aus der Zusammenrechnung innerhalb der Zehnjahresfrist verhängter geringerer Freiheitsstrafen ergibt.

BGH, Urt. v. 10. Januar 1973 - 2 StR 343/72 - SchwG Koblenz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 2.0 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Metzger Heinrich M EEEED zus KEEEED-1o SE geboren am ED. EEE 1931 in KW, zur Zeit in Unter- . suchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch

den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und

Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 10. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt

Dr. GEEEEEEED 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB a1s Urkundsbeanter der

Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 6. Januar 1972

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen. |

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3-

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit nit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen zweier weiterer Diebstähle in je einem schweren Fall zu einer Gesamt- .freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht brauchte sich nach den Umständen nicht gedrängt zu sehen, einen Sachverständigen über die Aussagetüchtigkeit des Zeugen Pobuda zu hören. |

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung zu der Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe bei der Gewaltanwendung gegen den ihm entgegentretenden Nachtwächter auch das Ziel verfolgt, sich im Besitz der Beute zu erhalten, keinen durchgreifenden Bedenken.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat alle in den Urteilsgründen aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend verwertet. Das hätte sie jedoch gemäß §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nur hinsichtlich der nach § 60 BZRG in das Zentralregister zu übernehmenden Verurteilungen tun dürfen (BGHSt 24, 378), also nicht hinsicht-

lich der unter 1) bis 10) angeführten Vorstrafen

aus den Jahren 1955 bis 1966, deren höchste auf eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten lautete und die deshalb nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BZRG für die Übernahme ins Zentralregister nicht in Betracht konmen können. Die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, nach der Abs. 2 u.a. dann nicht gilt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1972) "zu Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist", könnte, da der Angeklagte nach den Feststellungen bisher keine höhere Strafe als acht Monate Gefängnis erhalten hat, nur dann eingrei- . fen, wenn es nach ihr nicht auf die Dauer der einzelnen Bestrafung, sondern auf die Summe der in den letzten zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochenen Freiheitsstrafen ankäme. Diese würden hier zusammengerechnet mehr als neun Monate betragen.

Wie es sich damit verhält, läßt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allein nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Gesetzgeber hat es insoweit an einer Verdeutlichung fehlen lassen, die nach der einen und der anderen Richtung je durch die zusätzliche Verwendung eines Wortes möglich gewesen wäre, wenn nämlich entweder von einer Bestrafung mit mehr als neun Monaten Freiheitsstrafe oder von Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als neun Monaten gesprochen würde. Auch ein Vergleich mit § 60 Abs. 2 BZRG führt nicht notwendig weiter. In den einzelnen Nummern dieses Absatzes ist ebenso wie in Absatz 3 Nr. 1 jeweils ohne Verwendung

des Artikels von Strafen die Rede. Hier ist nach dem Sinn der Regelung, die sich mit der Übernahne der einzelnen im bisherigen Strafregister enthaltenen Eintra-

‚gungen befaßt, nur jeweils eine Strafe gemeint (Urteil

des Senats vom heutigen Tage - 2 StR 451/72 -, zum Abdruck bestimmt). Eine Übertragung dieser Auslegung auf Absatz 3 allein wegen der Gleichheit des Wortlauts mag nahe liegen, ist jedoch nicht zwingend geboten. Denn die Vergünstigung, die in der Nichtübernahme der in Absatz 2 aufgeführten Eintragungen liegt, könnte der Gesetzgeber sinnvollerweise sowohl davon abhängig gemacht haben, daß in den letzten zehn Jahren auf keine ein schwereres Unrecht anzeigende Bestrafung von mehr als neun Monaten erkannt worden ist, als auch davon, daß der Täter keine beharrliche Neigung zu rechtsfeindlichem Verhalten gezeigt hat, die in der Verwirkung geringerer Freiheitsstrafen von zusammengerechnet mehr als neun Monaten zum Ausdruck kam. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum ein Täter, der Freiheitsstrafen verwirkt hat, die im einzelnen nicht die Grenze der neun Monate überschritten, zusammengerechnet aber das Doppelte oder mehr betrugen, besser gestellt sein sollte als ein anderer, gegen den außer

auf Geldstrafen nur einmal auf eine knapp über neun Monaten liegende Freiheitsstrafe erkannt worden ist.

Führen somit weder Wortlaut noch Sinnzusammenhang des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG zu einem eindeutigen Ergebnis, so werden die danach offenbleibenden Zweifel doch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift beseitigt. Der Regierungsentwurf zum BZRG (BT-Drucksache vI/477) sah in dem dem jetzigen § 60 entsprechenden § 58

vor, daß die Vergünstigung der Nichtübernahme von Eintragungen wegfallen sollte, wenn der Betroffene nach dem 1. Januar 1955 zu Zuchthaus oder nach den

1. Januar 1965 zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden war. Im Laufe der Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform schlugen das Sekretariat des Ausschusses und das Bundesministerium der Justiz gemeinsam einen Absatz

3 Nr. 1 vor, der davon ausging, daß der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten

des Gesetzes nicht zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war (Ausschußdrucksache VI/28 zur 19. Sitzung des Sonderausschusses). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die regelmäßige Mindestfreiheitsstrafe durch § 14 StGB in der Fassung des 1. StrRG auf sechs Monate erhöht worden sei. Diese Begründung läßt eindeutig erkennen, daß es ihren Urhebern darauf ankan, die Vergünstigung nur bei Straftaten von einem solchen Gewicht wegfallen zu lassen, bei denen auch ohne besondere Umstände i.S. des § 14 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe zu verhängen war. Mit dieser Zielrichtung würde es sich nicht vertragen, wenn man bei der Auslegung des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG eine Mehrzahl von geringeren Strafen, die insgesamt neun Monate übersteigen, genügen lassen wollte. Der Sonderausschuß hat sich die Begründung des Vorschlags auch für die später Gesetz gewordene Fassung des Entwurfs. zu eigen gemacht, wie sich aus seinem Schriftlichen Bericht (BT- Drucksache VI/1550 S. 25) ergibt. |

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Der Senat tritt damit im Ergebnis dem Bayerischen Obersten Landesgericht (MDR 1972, 713) bei.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten. Schauenburg