Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 13.12.1972 – 2 StR 459/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 459/72 BESCHLUSS ASAL.

in der Strafsache gegen 1. den Mechaniker Karl-Heinz DB aus EEE, zeboren ar BEE 1942 in DUMME,

2. den Kellner Heinz Dieter K EEE zus KEEM, dort geboren am EB 94‘,

3. den Arbeiter Eduard RE au: (>, . dort geboren am EEE 1929, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Tun

und KG Wird das Urteil des Landgerichts

in Koblenz vom 7. Oktober 1971, soweit es diese

Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache in die-

sem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‘ auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Be-

schwerdeführer, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten °

TOD und KB und die Revision des Angeklagten REEB werden verworfen.

Der Angeklagte Radde hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der drei Beschwerdeführer hat zum Schuldspruch bei keinem von ihnen, zum Strafausspruch auch bei dem Angeklagten RB keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen lassen.

Dagegen kann das Urteil zum Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, soweit es die Angeklag-

ten DEE und KO Hetrittt. Dei DEE Hat

die Strafkammer strafschärfend Vorstrafen berücksichtigt, die nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BZRG nicht in

das Zentralregister übernommen werden und für die das Verwertungsverbot nach §§ 49 Abs. 1, 61 BZRG eingreift. Das ist nach § 2 Abs.. 2 StGB, § 354 a StPO im Revisionsverfahren auch dann zu beachten, wenn das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten des BZRG am 1. Januar 1972 ergangen ist. Hinsichtlich des Angeklagten Kb 1ä5t sich ein Verstoß ‚gegen § 76 StGB nicht ausschließen, der _ darin besteht, daß das Landgericht eine im Jahre 1971 gegen den Angeklagten vom Amtsgericht in Hagen erkannte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen hat.

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