Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 15.11.1972 – 2 StR 467/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 467/72 BESCHLUSS 15 Al
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Michael BED zus Ci, geboren an EEE 1921 ir Co Sichen-
bürgen,
wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Septen-
ber 1968
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG verurteilt ist,
2, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt, daß der Angeklagte mit Recht wegen fortgesetzter Beihilfe zu vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein unter irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist. Der Schuldspruch muß allerdings entsprechend den Vorschriften des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) berichtigt werden (§§ 67 Abs. 5-Nr. 2, 46, 45 Abs. 8, 753, 75 Abs. 3 WeinG).
F
n/
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da gemäß § 2 Abs. 2 StGB die Strafe nicht dem § 11 Abs. 1 LebmG, sondern dem milderen § 67 Abs. 5 WeinG zu entnehmen ist. Die nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung muß auch im Revisionsverfahren beachtet werden (§ 354 a StPO).
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
Schumacher