Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.03.1965 – 2 StR 60/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_60/63 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elcktriker Franz MOD zus TE zehoren on 1914 in PB: Kreis KB (CSR) ;
wegen versuchten Totschlags u.a.
[er
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Marburg/Lahn vom 9. Oktober 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vregen versuchten votschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt aengcordncet. Seinc Revision hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte,der früher schon wicderholt bei Streitigkeiten von seinen Söhnen Heinz und Herbert geschlagen worden war, hat in angetrunkenem Zustand mit einem Taschenmesser wahllos auf seinen Sohn Heinz eingestochen und ihm dabei einen lebensgefährdenden Stich versetzt. Etwa zchn Minuten vorher hatte Heinz Mg den Anscklagten, der sich bereits zun Schlafen ins Bett gelegt hatte und von dort aus auf seinc Angehörigen schimpfte, aufgefordert, seine Sachen zu packen und innerhalb einer halben Stunde die Wohnung zu verlassen, die der Beschwerdeführer gemietet hatte. Darauf hatte der Angeklagte sein Taschenmesser geöffnet und unter das Kopfkissen gelegt. Als Hcinz zchn Minuten nach der Aufforderung in das Schlafzimmer kam unä an das Bett trat, erhob sich der Angeklagte aus dem Bett und stach auf ihn ein. Der von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Wideız spruch besteht nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß es zunächst zu cinem Handgemenge kam und der Angeklagte erst dann zustach. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte vielmehr sofort gestochen (VAS.8).
Die Ausführungen des Schvurgerichts zur Notwehrlage sind nicht frei von Rechtsbedenken, Es verneint eine solche, weil ein tätlicher Angriff des Sohnes Heinz nicht vorgelcegen habe. Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, daß ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB auch in cinem Verhalten liegen kann, das zwar noch kcin Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzungshandlung ausschlagen kann und dadurch den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsverletzung androht, wobei durch Hinausschieben der Abwehrhandlung der Erfolg der Abwchr gefährdet werden würde (RGSt 67, 337, 339; BGH Urteil von 6. Sceptcnber 1960 - 5 StR 130/60 ). Ob ein solcher Angriff bevorstand und der Angcklagte ihn abvchren wollte, ist den Urteil nicht deutlicn zu entnehmen. Das Schwurgericht sagt nur, beim Betreten dcs
Schlafzimmers durch Heinz habe noch nicht festgestanden,
ob dieser den Angeklagten mit Gewalt aus dem Bett und
der Wohnung zu werfen versuchen würde. Andererseits ist
auch nicht eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte überhaupt mit dem Willen zur Verteidigung handeltc, bci dessen Fehlen ein wesentliches Merkmal berechtigter Notwchr entfällt (RGSt 54, 196, 190). Der Umstand, daß er unmittelbar, nachdem Heinz sich genähert hatte, mit dem vorher bereitgelegten Kesser wahllos auf ihn cinstach, spricht gegen einen Vertcidigungswillen. Bei der rechtlichen Würdigung erwähnt das Schwurgericht sogar, dem Angeklagten sci allcs egal gewcsen, er habe offenbar nach den jahrelangen schweren Differenzen und Auseinandersetzungen mit Hcinz WB im Augenblick der
Tat den Zeitpunkt für willkommen gesehen, um nunmehr mit den Verhaßten abzurechnen.
Durch diese Unklarheiten ist der Angeklagte im Ergcebnis jedoch nicht beschwert. Denn das Schwurgericht geht bei den weiteren Erörterungen davon aus, daß der Beschwerdeführer sich in einer Notwehrlage befunden und mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Es legt dar, daß er das Maß der notwendigen Verteidigung bewußt weit überschritten habe, als er wahllos auf scinen Sohn einstach (UA S. 9). Diesc Erwägungen enthalten keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten. Abgesehen davon, daß er nach den Feststellungen seine Ehefrau und seinen zweiten Sohn Herbert zu Hilfe herbeirufen konnte, hat er wahllos auf Hcinz eingestochen, obwohl ein tätlicher Angriff noch keinesfalls begonnen hatte. Er hat demnach Heinz nicht etwa nur kanpfunfähig machen wollen. Ob schon deshalb die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB ausscheidet, mag dahinstehen. Jedenfalls hat das Schwurgericht aus tatsächlichen Gründen verneint, daß der Angeklagte das Haß
der erforderlichen Verteidigung aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken überschritten habe, da er "bereits einige Zcit nit scincm griffbereiten Messer auf der Lauer lag." Er sclbst hat sich nach dem Urteil nicht darauf berufen, daß er aus Furcht gehandelt habe, sondern nur darauf;
daß ihm "in sciner Wut alles egal gewesen sei". Dafür, daß das Schwurgericht bei dieser Feststellung den Alkoholeinfluß und die organische Hirnschädigung des Angeklagten nicht beachtet hat, liegt kein Anhalt vor.
Da auch im übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkerinbar ist, war die Revision zu verwerfen.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Heyer Henning